inger leigt. gen, r im
d. an 2 f.
Lib ach 2.
Preiß⸗
Rog⸗ Tare
Mehl
15 kt.
gack⸗
v*
6 azu⸗
op. die
P. M. Für die Stadt Gießen ist den Bäckern und Metzgern noch der Betrag des Oktroi zu gut zu rechnen, daher zu erhöhen 1) die Backkosten und der Gewerbeverdienst beim Brod auff. 1 fl. 2⁴ kr. e e eee 1 fl. 44 kr.— 1 fl. 48 kr. 3) beim Fleisch den Metzgern in Gießen im Durchschnitt ein Preißaufschlag voen 2 Hell. per Pfd. im Verhältniß zu den übrigen Stadt⸗ und Landgemeinden zu verwilligen. Ki che.
Gießen den 20. Februar 1849.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Betreffend: Die Polizei⸗Taxen.
Da die Festsetzung der Polizei-Taxen von Seiten der Regierungs⸗Commission wegen deren Unbekannt⸗ schaft mit den jeweiligen örtlichen Preißverhältnissen eben so unzweckmäßig befunden worden ist, als ste bei richtiger Würdigung des Wirkungskreises der Localpolizei⸗Behörden für unzeitgemäß betrachtet werden muß, so sind wir im Einverständniß mit den Letzteren hiermit veranlaßt, deßhalb folgende Einrichtungen zu treffen und Vorschriften zu ertheilen:
1) die Großh. Bürgermeister der Städte Gießen, Grünberg, Laubach und Lich haben von 14 Tagen zu 14 Tagen(ausnahmsweise unter besonderen Verhältnissen auch in kürzeren Zwischenräumen) die Taxen der Fleisch- und Bäcker⸗Waaren für ihre Gemeinden zu bestimmen, und solche im hiesigen Anzeigeblatt, sowie durch Anschlag am Rathhause bekannt zu machen.
2) Diese Taxen gelten zugleich, und zwar: a. diejenigen der Stadt Gießen für die Gemeinden des Stadt- und Landgerichts Gießen, jedoch unter
der Einschränkung, daß in diesen des Wegfalls des Octroi's wegen, der 4A pfündige Laib Brod stets um einen Heller billiger, jedes Pfund Fleisch aber um zwei Heller billiger in Ansatz zu bringen ist; b. diejenigen der Stadt Grünberg für die Gemeinden des Landgerichts Grünberg; e, diejenigen der Stadt Laubach für die Gemeinden des Landgerichts Laubach und d. diejenigen der Stadt Lich für die Gemeinden des Landgerichts Lich, insoferne und insoweit nicht der Gr. Bürger meister einer besonderen Gemeinde zeitweise eine veränderte Regu⸗ lirung beschlossen und veröffentlicht haben wird. Diese Veröffentlichung muß dann bei der Schelle geschehen und zugleich der Anschlag der Taxen am Rathhause oder an der Bürgermeisterei erfolgen, während sonst nur Letzteres und die Bekanntmachung im Anzeigeblatt genügt.
3) Wenn etwa die Bekanntmachung für einen Zeitraum unterblieben ist, so bleibt die Taxe von dem vorhergehenden Zeitraum in Kraft.
4) Die Bäcker und die Metzger haben sich strenge nach der bestimmten Taxe zu richten und überdies vor ihrem Laden oder ihrer Verkaufsstube nach der Straße zu ein Täfelchen aufzuhängen, worauf die Preiße in Uebereinstimmung mit der vorgeschriebenen Taxe deutlich angeschrieben sind. Jede deßfallsige Unterlassung soll mit einer Polizeistrafe von 1 fl. 30 kr. belegt werden.
5) Um stets die Richtigkeit des Brodgewichts auf eine untrügliche Weise prüfen zu können, wird ferner verordnet, daß in Zukunft in der Regel nur 2, und A pfündige Laibe Brod gebacken werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon soll nur in Ansehung des s. g. Tafelbrodes und des auf besondere Bestellung anderen Gewichts gebackenen Brodes stattfinden. Dieses Letztere darf aber alsdann weder auf dem Laden ausgestellt, noch in der Stube, wo das übrige Verkaufsbrod sich befindet, aufbewahrt werden.
Uebertretung der einen oder anderen dieser Vorschriften werden mit 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. geahndet.
—.—
N


