seine
wor⸗
dazu
aus
wird
ber⸗
1
Zu Nr. R. C. 5930. Gießen den 14. Juni 1849.
Betreffend: Die den Reichstruppen bei schleunigen Mär⸗ schen oder Dislocations Veränderungen zu gestattende selbstständige Requisition von Quartieren mit Verpflegung.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
die Gr. Bürgermeister dieses Bezirks.
Wir übersenden Ihnen beifolgend das, in obigem Betreffe erschienene Ministerialamtsblatt Nr. 12. vom 7. d. M. zur Nachricht und Nachachtung und verweisen Sie zugleich auf unser Ausschrei⸗ ben, welches am 21. v. M. betr. die Einquartierung und Verpflegung der Gr. Truppen bei den Landesein— wohnern, in unserem Amtsblatt Nr. 14. zu Nr. R. C. 4848. erschienen ist e e e e
12.
——
Zu Nr. D. 9070. Darmstadt am 7. Juni 1849.
Betreffend: Wie oben.
Das Goßherzoglich Hessische ffli˙ieierium des June ten
an sämmtliche Großherzogliche Regierungs⸗Commissionen.
Bei den in neuerer Zeit häufig vorkommenden unvorhergesehenen Märschen und Dislocirungen der Reichstruppen ist es deren Commandeuren nicht immer möglich, durch vorherige Requisition der be— treffenden Regierungen die Stellung der erforderlichen Quartiere in den verschiedenen Gemeinden zu ver— anlassen. Auf Ersuchen des Reichs⸗Kriegsministeriums beauftragen wir Sie daher, die Ortsvorstände anzuweisen, den deßfallsigen selbstständigen Quartier- und Verpflegungsrequisitionen der Truppen der mo⸗ bilen Corps zu entsprechen, und denselben, wenn sie auch vorher nicht angekündigt worden sind, die vorge— schriebenen Quartiere und Verpflegung zu ertheilen, wobei nach Vorschrift des Gesetzes vom 17. August v. J. die Einquartierung und Verpflegung Gr. Truppen bei den Landeseinwohnern betreffend, welches nach dem Art. 16. auch auf Reichstruppen Anwendung erleidet, und nach Anleitung der Instruction vom
28. April l. J. zu verfahren ist. i e M eie
rr ̃˙—2ʃ..
1 1


