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1 n Zu Nr. R. C. 6511. Gießen am 30. Juni 1849. . Betreffend: Auswanderungen nach Nordamerika. ags, in 2 Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen a n

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Das nachstehend abgedruckte höchste Ausschreiben theilen wir Ihnen unter dem Auftrage mit, das⸗

selbe zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen und dieselben in vorkommenden Fällen danach zu belehren.

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13.

Zu Nr. D. 9620. Darmstadt am 21. Junt 1849. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische

her baum des Inneren

an

sämmtliche Großh. Regierungs-Commissionen.

Von der Belgischen Regierung sind unterm 4. l. M. in Bezug auf Zulassung und Aufenthalt frem der Auswanderer in Belgien, welche sich aus einem Belgischen Hafen in überseeische Länder begeben wollen, die nachfolgenden mit dem 15. Juli l. J. in Kraft tretenden Bestimmungen erlassen worden, welche Sie durch die für Ihre Bezirke bestimmten Anzeigeblätter zur allgemeinen Kenntniß bringen wollen, damit sich die Angehörigen derselben danach bemessen mögen:

1) Jeder Auswanderer, welcher sich in einem Belgischen Hafen einschiffen will, hat an der Belgischen Gränze den Besitz einer Summe von 250 Francs(116 fl. 40 kr.) in Geld oder guten Wechseln nachzu⸗ weisen. Bei Auswanderern zwischen 12 und 16 Jahren genügt jedoch die Summe von 200 Franes (93 fl. 20 kr.) und bei denen unter 12 Jahren eine solche von 100 Franes(46 fl. 40 kr.). Für Kinder unter 2 Jahren ist dieser Nachweiß nicht erforderlich.

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