Ausgabe 
30.6.1849
 
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2) Befreit von diesem Nachweis ist derjenige Auswanderer, welcher eine von einem Belgischen Ein⸗ wohner ausgestellte und von dem Gouverneur der Provinz visirte Declaration besitzt, durch welche sich der Aussteller verpflichtet, für den Unterhalt des fraglichen Auswanderers während seines Aufenthalts in Belgien und bis zu seiner erfolgten Einschiffung zu sorgen.

Der Führer, welcher einen Zug von Auswanderern auf dem Weg nach einem Belgischen Hafen leiten will, muß vor dem Eintritt der Auswanderer auf das Belgische Gebiet dem Gouverneur der Provinz diese Declarationen, welche mit der Zahl der von ihm zu transportirenden Auswanderer übereinstimmen muß, zur, Visirung vorlegen, doch müssen dieselben nicht nothwendig die Vor- und Zunamen der Auswanderer ent⸗ halten, für welche demnächst Gebrauch davon gemacht werden soll.

Dem Gouverneur, welcher vor der Ertheilung des Visa's eine genügende Caution verlangen kann, müssen diese Declarationen in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden, welche nach ertheiltem Visa dem Auswanderer durch den Führer oder seinen Agenten wieder zurückzugeben sind. Der Auswanderer hat sei⸗ nen Vor- und Zuna men darauf zu setzen, wenn dies noch nicht geschehen. Die eine der Ausfertigungen bleibt in seinen Händen, die andere hat er an den Polizeiagenten des Orts, an welchem er die Belgische Grenze überschreitet, abzugeben. Der Eintritt in das Land soll ihm nur dann gestattet werden, wenn beide Ausfertigungen gleichlautend und vorschriftsmäßig befunden werden.

3) Der Unterzeichner der unter 2. erwähnten Declaration soll die von ihm übernommene Verpflich⸗ tung zur Sorge für den Unterhalt und für die Einschiffung des Auswanderers auf eine andere Person, je⸗ doch nur unter den vorstehend bemerkten Bedingungen und Garantieen, übertragen können. Derselbe ist verbunden, alle Ausgaben, zu welchen die Regierung wegen des Unterhalts, der Einschiffung oder der Zu⸗ rückweisung des Auswanderers, wenn diese nicht wegen einer persönlichen Handlung desselben erfolgt, zu ersetzen. g

J a. Reuling.

Nr. R. C. G. 6569. Gießen den 30. Juni 1849.

Betreffend: Die Zulassung zum Armenrechte.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Auf Ersuchen Gr. Hofgerichts werden wir inskünftige die Armuthsberichte Behufs Führung von Rechtsstreiten, einerlei ob der Prozeß dermalen bei dem Ober- oder Untergerichte anhängig ist, immer bei dem Gerichte erster Instanz d. i. dem Stadt- oder Landgericht abgeben.

Sie haben daher, in den nach wie vor von Ihnen bei uns einzureichenden Armuthsberichten, in allen Fällen das Gericht ter Instanz anzugeben, und den Obliegenheiten, welche Ihnen der§. 2 der höchsten Verordnung vom 26. April 1836 auferlegt, mit Genauigkeit und Schnelle nachzukommen.

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die K 9023 für z Vir Kost.