Ausgabe 
6.11.1849
 
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24.

Zu Nr. R. C. 10258. Gießen den 6. November 1849.

Betreffend: Die Entfernung von Angeklagten aus ihrer Heimath und die dadurch entstehende Verzögerung der Unter- suchungen

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

a n sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

a wir Ihnen nachstehend einen Abdruck des von Gr. Hofgericht Criminalsenat an die Unter⸗ gerichte der Provinz erlassenen Ausschreibens vom 20. Sept, l. J. mittheilen, schärfen wir Ihnen ein, zu dem darin angedeuteten Zwecke auch Ihrerseits sorgfältigst mitzuwirken. Sie dürfen demzufolge keiner in Untersuchung begriffenen Person, weder einen Heimathschein ausfertigen, noch eine sonstige zur Reise dien liche Legitimation erwirken, ohne daß das betreffende Untersuchungsgericht ausdrücklich seine Zustimmung dazu ertheilt haben wird.

v. W'᷑riplal iich.

24.

Zu Nr. H. G. 13757. Gießen am 20. September 1849. Das Großherzoglich Hessische Hofgericht der Provinz Oberhessen Criminal-Senat

an sämmtliche Untergerichte der Provinz. Betreffend: wie oben.

Hallwachs.

Es kommt in neuerer Zeit häufig vor, daß Personen, welche in eine Untersuchung verwickelt sind, während des Laufes derselben oder nach deren Schluß vor der Strafvollstreckung sich von Hause entfernen und zu diesem Behufe Legitimationen von den Gr. Bürgermeistern und höheren Administrativ-Behörden erhalten, ohne daß auch nur Sorge dafür getragen wird, daß diesen jederzeit deren Aufenthaltsort bekann, ist. Dadurch kommt es, daß wenn solche Angeschuldigte weiter vernommen werden sollen, oder wenn den selben eine Eröffnung geschehen muß, Monate und Vierteljahre darauf gehen, um nur ihren Aufenthalts ort zu ermitteln, wodurch in dem Untersuchungsverfahren, namentlich auch in solchen Sachen, welche vor das Geschwornengericht gehören, manchmal die auffallendsten Verzögerungen und Mißständigkeiten entstehen.

Dieses für die Zukunft zu verhüten, geben wir Ihnen auf, die Großherzogl. Bürgermeister und Lo calpolizei⸗Beamten Ihres Gerichtssprengels zu instruiren, daß sobald eine Person als Angeschuldigter in