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Zu Nr. R. C. 8325 Gießen am 4. September 1849.
Betreffend: Die Uebereinkunft mit dem Königreich Bayern wegen gegenseittger unentgelt⸗ licher Verpflegung und Heilung unbe—⸗ mittelter kranker Staatsangehörigenz nun die Ausdehnung dieser Ueberein⸗ kunft auf die durch die Beerdigung solcher Personen entstehenden Kosten.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Nach einer Benachrichtigung Gr. Ministeriums des Innern sind die Großherzoglich Hessische und die Königlich Bayerische Staatsregierung übereingekoͤmmen, die zwischen den beiderseitigen Regierungen am 9/23. Juni 1834 wegen gegenseitiger Verpflegung erkrankender Staatsangehörigen getroffene Uebereinkunft für die Folge auch auf die durch die Beerdigung unbemittelter Personen entstehenden Kosten auszudehnen. Wir setzen Sie hiervon zu Ihrem Bemessen unter der Aufforderung in Kenntniß, für möglichst geringe Kostenansätze geeignete Sorge zu tragen.
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