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rung Zu Nr. R. C. 8888. Gießen am 13. September 1849. m fen Betreffend: Die Er zwin gung des Abverdienstes der
im Forststraf en. 0) Oer
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an 1 die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. mt⸗Orts⸗ men auf V 1 5 1 8 on nachstehendem Höchsten Erlaß geben wir Ihnen zu Ihrer Bemessung Nachricht.
5 ie Pietsch. hier 5 Zu Nr. D. 13243. Darmstadt am 6. September 1849. 1 verwwal⸗. den Ver⸗ 0 Betreffend: Wie oben. nt aler 0 Das Großherzoglich Hessische Köchen“ i 8
5 5. 2. 5
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die Gr. Regierungs-Commissionen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. et Nach§. 17. der Verordnung vom 6. Juni 1839, die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit oder
Gefängniß betreffend,(Regierungsblatt S. 207 u. flg) hat, wenn der zum Abverdienst seiner Strafe durch Arbeit vorgeladene Sträfling wegen Krankheit oder einer anderen triftigen Ursache der Vorladung keine Folge leisten kann, die Ortspolizeibehörde davon den Revierförster vor oder an dem Tage, an welchem die Arbeit stattfinden soll, in Kenntniß zu setzen, damit derselbe den Sträfling auf eine andere Zeit zur Arbeit vorladen lassen kann. Diese Benachrichtigung an den Revierförster wurde bisher von den Ortspolizeibe⸗ pbhoörden häufig mit einer Bemerkung unter das Specialoerzeichniß der zum Abverdienst zu ladenden Sträf⸗ degcrunge⸗ linge gesetzt. Da aber die Specialverzeichnisse der zahlungsunfähigen Frevler den Revierförstern zurückgegeben g werden, während die erwähnten Bescheinigungen wegen Verhinderung zum Erscheinen zur Arbeit Anlagen geister. is Hauptnachweisug über die abverdienten Forststrafen bilden müssen, und darum nicht auf die Specialverzeichnisse geschrieben werden bdürf so fordern wir Sie auf Ersuchen Gr. Ministeriums der Justiz auf, den sämmtlichen Ortspolizeibehörven Ihres Bezirks die Weisung zugehen zu lassen, die Eingangs erwähnte Benachrichtigung an den betreffenden Revierförster vor oder an dem Tage, an welchem die Arbeit stattfinden soll, auf einem besonderen Blatte und nicht durch eine unter das Specialverzeichniß der zum Abverdienst zu ladenden Sträflinge geschriebene Bemerkung zu ertheilen. a a u Reuling.


