Ausgabe 
1.12.1849
 
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Zu Nr. R. C. 10242. Gießen am 1. December 1849.

Betreffend: Die Aufstel lung der Listen der Staats bürger bei politischen Wahlen.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

sämmtliche Gr. Bürgermeister resp. Beigeordneten des Regierungsbezirks.

. das Gesetz die aktive und passive Wahlfähigkeit d. h. die Berechtigung abzustimmen, und die Berechtigung gewählt zu werden bei politischen Wahlen vor dem Vorhandensein des unbeschränk⸗ ten Staatsbürgerrechts abhängig macht, so ist es von nahe liegendem Interesse, daß Sie zu jederzeit genau wifsen, wer von Ihren Gemeindeangehörigen im Vollgenuß des Staatsbürgerrechts sich befindet, und wer es verloren hat, oder in dessen Ausübung zeitweise gehindert ist.

Großherzogl. Ministerium des Innern hat daher die Führung von Listen verfügt, welche darüber Aufschluß geben, wer und warum sich die einzelnen Ortsangehörigen nicht im Vollgenuß des Staatsbür⸗ gerrechts befinden und ist zu dem Ende von Großherzogl. Ministerium der Justiz 9 achstehend abge⸗ druckte Rescript an die Gr. Hofgerichte erlassen worden. Indem wir Ihnen das Formalar zur Führung der Liste mittheilen, bemerken wir Ihnen, daß wir Ihnen in ellen den Fällen, in welchen eine Verände⸗ rung in der Staatsbürger⸗Eigenschaft Ihrer Ortsangehörigen eintreten sollte, alsbald davon Nachricht ge⸗

ben werden. ch leer

Zu Nr. D. 15,182. N Darmstadt am 24. October 1849. Betreffend: Wie oben.

* Das Großherzoglich Hessische er mn dees Junern

an

sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen.

Da bei mannichfachen Veranlassungen die Orts- und Bezirks behörden Kenntniß davon zu nehmen haben, ob durch Verlust oder Suspension des Staatsbürgerrechts eine Hinderung in der Ausübung poli tischer Rechte eingetreten ist, so mußte es seither als ein Mangel empfunden werden, daß ihnen nicht von allen Vorgängen Nachricht zugekommen ist, durch welche für einen Angehörigen jene Hinderung herbeige führt, beziehungsweise wieder aufgehoben wird. Um diesem Mangel abzuhelfen, hat das Großherzogliche Ministerium der Justiz an die Großherzogl. Hofgerichte dahier und zu Gießen die in Abdruck nachfolgende

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