Verfügung erlassen, nach welcher auch den beiden Staatsanwälten daselbst, wie für Rheinhessen mit ent sprechender Aenderung dem Großherzogl. General⸗Staatsprocurator zu Mainz, Weisung zugegangen ist.

Demgemäß fordern wir Sie auf, die Ihnenvon den Gerichtsbehörden zukommenden Notizen gemeinde weise, für größere Gemeinden alphabetisch gesondert, in Ihrer Registratur sorgfältig anfzubewahren, jedesmal aber auch sogleich bei deren Empfang dem Bürgermeister in abschriftlicher Mittheilung, oder, wenn dadurch besseres Verständniß zu erreichen wäre, in einer deutlichen und erschöpfenden Angabe des wesentlichen In⸗ haltes, Nachricht davon zugehen zu lassen. Es werden die Bürgermeister dann bei gleicher sorgfältiger Aufbewahrung hierin die zur Aufstellung von Wahllisten ꝛc. erforderliche Auskunft über die für den Ge nuß des Staatsbürgerrechtes durch gerichtliche Proceduren eingetretenen Aenderungen in zuverlässiger Weise stets zur Hand haben können. f 5 Wir müssen hierbei besonders Genauigkeit und Aufmerksamkeit namentlich in der Hinsicht empfehlen, daß nicht durch unrichtige Namensbezeichnungen für Unbetheiligte Rechtskränkungen entstehen, sowie daß die Wiederaufhebung einer Suspension des Staatsbürgerrechts gehörig wahrgenommen werde; es muß darum, sobald die Notiz von einer solchen Wiederaufhebung eingegangen ist, diese dem Actenstück, was die Nachricht von der Suspension zuvor gebracht hatte, beigelegt und auf diesem älteren Actenstück auch eine auf die neuere Nachricht verweisende Vormerkung gemacht werden.

Zur Erleichterung im Gebrauch der gesammelten Notizen wird es dienen, wenn diese bei den Bür germeistern wie bei Ihnen, nach Obigem ortsweise im Ganzen oder unter ihrem Buchstaben besonders, mit fortlaufenden Nummern versehen und auch die Namen der betroffenen Bürger mit Verweisung auf die Nummern der Notizen in ein Verzeichniß gebracht werden, wie es aus beigefügtem Formular ersichtlich ist.

Sie wollen die Bürgermeister hiernach instruiren. i Jas up. Abdruck

Zu Nr. J. M. 10,521 u. 10,558. Darmstadt am 5. October 1849.

Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische n Mi iter in J u s

das Großherzogl. Hofgericht dahier,

Um für den rubricirten Zweck den einschlägigen Verwaltungsbehörden stets möglichst schnell von Seiten der Gerichte und beziehungsweise der Staats⸗Anwälte die durch Handhabung der Rechtspflege sich ergebenden Materialien zu verschaffen, bestimmen wir nunmehr Folgendes:

J. Den Regierungs-Commissionen des Wohnorts der betreffenden Personen ist in folgenden Fällen Anzeige zu machen:

A. wegen Verlustes des Staatsbürgerrechts: 1) wenn Jemand zu Zu chthausstrafe, oder 2) wegen Meineids zu Correctionshausstrafe rechtskräftig verurtheilt, oder 3) wenn Jemand bei irgend einer Wahl der Beschränkung der gesetzlichen Stimm- freiheit oder der Bestechung rechtskräftig für schuldig erkannt worden ist;

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