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B. wegen Suspension des Staatsbürgerrechts:
1) wenn gegen Jemanden ausdrücklich eine Special-Inquisition erkannt, oder wenn Je⸗ mand von dem Criminal-⸗Senat des betreffenden Hofgerichts vor die Assisen verwiesen
wird, insofern in dem einen oder dem andern Fall den Schuldigen Zuchthausstrafe oder wegen Meineids Correctionshausstrafe treffen kann;
2) wenn eine Militärperson unter den oben bezeichneten Voraussetzungen unter B. 1. vor Gericht gestellt wird;
3) wenn gegen Jemanden gerichtlicher Concurs erkannt wird;
4) wenn über Jemanden eine Curatel angeordnet wird;
5) wenn Jemanden auf den Grund des Art. 215. des Gesetzes vom 28. October 1848, das mündliche und öffentliche Strafverfahren mit Schwurgericht betreffend, von Gerichtswegen die Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte untersagt wird;
C. wegen Wiederaufhebung der Suspension des Staats bürgerrechts:
1) wenn Jemand, der vor die Assisen verwiesen, oder gegen welchen Specialinquisitioa erkannt, oder der als Militär vor Gericht gestellt worden war, entweder los- oder freigesprochen, oder weder zu Zuchthausstrafe, noch wegen Meineids zu Correctionshausstrafe verurtheilt wird;
2) wenn das gegen Jemanden eröffnete gerichtliche Concursverfahren durch vollständige Befriedi⸗ gung der Gläubiger erledigt wird;
3) wenn die über Jemand angeordnete Curatel aufgehoben wird;
4) wenn das gemäß Art. 215 des Gesetzes vom 28. October 1848 gegen Jemanden erlassene Verbot der Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zurückgenommen wird;
D. wegen Beschränkung der Activen Wahlfähigkeit bei Wahlen zum Landtag: wenn Jemand wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig verurtheilt worden ist; E. wegen Beschränkung der passiven Wahlfähigkeit bei Wahlen zum Landtag oder zu Geschwornen:
1) wenn Jemand wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids rechtskräftig verurtheilt worden ist;
2) wenn Jemand wegen eines sonstigen im Straf- oder Militär⸗Straf⸗Gesetzbuch genannten Ver⸗ brechens oder Vergehens zu Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf Ein Jahr oder länger rechtskräftig verurtheilt worden ist;
F. wegen von Inländern im Auslande verbüßter Strafen: wenn gegen einen Inländer wegen einer im Auslande verbüßten Strafe auf den Grund des Art. 26. des Strafgesetzbuchs vom zuständigen inländischen Gericht erkannt wird, daß denselben als Folge der erlittenen Strafe der Verlust des Staatsbürgerrechts, oder der Verlust der ac— tiven oder passiven Wahlfähigkeit bei Wahlen zum Landtag oder die Unfähigkeit, Geschworner zu werden, zu treffen habe.
II. Die desfallsige Anzeige hat durch Uebersendung einer beglaubigten Abschrift oder eines vidimir⸗ ten Extracts des betreffenden Urtheils oder der betreffenden Verfügung zu geschehen. Wenn aus diesen Mit⸗ theilungen nicht zu ersehen ist:
1) Vor⸗ und Zunamen, Wohnort, Alter, sowie Stand u. Gewerbe der in Frage stehenden Person;
2) die Bezeichnung des Verbrechens, beziehungsweise der Ursache der Curatel ꝛc.
3) die Strafe resp. die Erkennung der Specialinquisition, die Verweisung vor die Assisen ꝛc.;
4) das Datum des Urtheils der Verfügung ꝛc.;
5) das Gericht, von welchem das Urtheil oder die Verfügung erlassen worden ist;
6) bei Urtheilen der Tag, an welchem sie die Rechtskraft beschritten haben;
so ist das Fehlende noch besonders dabei zu bemerken.
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