III. Die unter I. vorgeschriebenen Benachrichtigungen resp. Mittheilungen haben bei Verfügungen und Erkenntnissen, welche sofort in Wirksamkeit treten, zugleich mit Erlassung derselben, bei Urtheilen da⸗ gegen, welche erst noch die Rechtskraft erlangen müssen, alsbald nach Eintritt der letzteren stattzufinden.
IV. Die Benachrichtigungen resp. Mittheilungen gehen von den Gerichten aus, welche in erster Instanz Urtheil oder die betreffende Verfügung erlassen haben.
Bei solchen Strafsachen, welche an die Assisen verwiesen waren, liegt dagegen die Nodification von der Freisprechung, der Lossprechung und resp. dem Strafurtheil dem einschlägigen Staats-Anwalt ob.
Sie werden beauftragt, die sämmtlichen Stadt- und Landgerichte der Provinz Starkenburg ebenmä⸗
ßig hiernach zu bedeuten. Melior.
Verzeichniß
über diejenigen Einwohner der Gemeinde welche das
Staatsbürgerrecht verloren haben, oder an dessen Ausübung gehindert
sind. Verlust Suspension[ Wiederaufhebung N amen. des des der Staatsbürgerrechts.] Staats bürgerrechts. Suspension. Anlage Nr. Anlage Nr. Anlage Nr.
———— NB. Die Actenstücke, welche die Wie- deraufhebung nachweisen, erhal— ten dieselben Nummern, wie diejeni⸗ gen, in welchen die Suspenfion des Betheiligten mitgetheilt worden war, als deren Anlage aber mit a bezeichnet, also 13.2 18.2.
NB. Der Namen wird durchgestrichen, wenn der Betroffene gestorben oder ausgewandert, oder in die Ausübung des Staatsbürger— rechts wieder eingesetzt ist.
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