Ausgabe 
11.3.1849
 
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13.

Zu Nr. R. C. 4980. Gießen den 11. Mai 1849.

Betreffend: Instruction für die Feldgeschwornen und deren Gebühren, insbesondere Nichtzu⸗ laffung der Bürgermeister zu dem Amte eines Feld geschwornen

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Wu haben auf Veranlassung des Bezirksraths bei der höchsten Staatsbehörde wegen Nichtzu lassung der Bürgermeister zu dem Amte eines Feldgeschwornen Antrag gestellt und theilen die hierauf er lassene Verfügung nachstehend im Abdruck mit.

Dieienigen Gr. Bürgermeister, welche bisher das Amt eines Feldgeschwornen bekleideten, werden aufgefordert, dasselbe alsbald niederzulegen und wegen Wahl eines neuen Feldgeschwornen das Erforder liche zu veranlassen.

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Zu Nr. D. 5239. Darmstadt am 26. April 1849. Betreffend: Wie oben.

Das Goßherzoglich Hessische iter iu m de s Ie

an sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen.

95 Betracht, daß die Großherzoglichen Bürgermeister nach Vorschrift des 8. 9 der Instruction für die Feldgeschwornen vom 23. Februar 1833 die jedesmaligen Vorstände der Feldgeschwornen sind und denselben die erforderlichen Aufträge zu ertheilen haben, durch diese Vorschrift jedoch keineswegs mit den Functionen eines Feldgeschwornen bekleidet erscheinen, sowie in Erwägung der Bedenklichkeiten, welche gegen die Vereinigung des Bürgermeisteramts mit dem Amte eines Feldgeschwornen erhoben werden können, in dem ein Bürgermeister, welcher in seiner Eigenschaft als Feldgeschworner an den eigentlichen Geschäften der Feldgeschwornen Theil nimmt und hierfür gleich diesen Gebühren! bezieht, bei der ihm als unmittelbar