vorgesetzter Behörde zukommenden Ueberwachung der Feldgeschwornen nicht als völlig unbethei'igt betrachtet werden konnte, haben wir bestimmt, daß
1) kein Bürgermeister fernerhin zum Feldgeschwornen ernannt werdeu soll und daß
2) Bürgermeister, welche vor dem Antritt ihres Bürgermeisteramts bereits mit der Stelle eines Feld— geschwornen bekleidet waren, während der Dauer ihrer Verwaltung sich der Verrichtungen eines Feldge— schwornen zu enthalten haben oder in Gemäßheit des Art. 12 des Gesetzes vom 23. October 1830, die Feststellung und Erhaltung der inneren Gränzen betreffend, ihres Amts als Feldgeschworne mit Rücksicht auf die oben bemerkten Bedenken aus Gründen der Verwaltung zu entlassen sind.
Wir beauftragen Sie, die Ortsvorstände von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen und für deren sofortige Ausführung besorgt zu sein, hierbei jedoch auch darauf zu achten, daß in jeder Gemeinde oder doch in jeder Bürgermeisterei die im Artikel 12 des Gesetzes vom 23. October 1830 festgesetzte Zahl der Feldgeschwornen vorhanden ist.
In Verhinderung des Ministers. Main
v. Lehmann.
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