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Zu Nr. R. C. 4848. Gießen den 21. Mai 1849.
Betreffend: Die Ein quartier ung und Verpflegung der Gr. Truppen bei den Landeseinwohnern.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
die Gr. Bürgermeister dieses Bezirks.
Unter Bezugnahme auf das in obigem Betreff unterm 17. August v. J. erschienenen Gesetz,— Regierungsblatt Nr. 44.,— und unter Bezugnahme auf die nunmehr auch erschienene Instruktion für die Ausstellung der Normaleinquartierungsrollen, vom 28. April d. J., Reg.-Blatt. Nr. 32,— eröffnen wir Ihnen, daß es nach einer uns zugekommenen besonderen Verfügung des Gr. Ministeriums des In— nern für rathsam erachtet worden ist, die Vorbereitung für Umtheilung von Einquartierung vorerst voll— ständig an den Orten zu treffen, in welchen voraussichtlich eintretender Durchmärsche von Truppen dies nothwendig machen wird. In den anderen Orten, welche unerwartet von Einquartierung betroffen werden, sollten, wird man sich von Anfang an mit einer annähernd richtigen Zutheilung behelfen können, welcher dann bei längerer Fortdauer oder Wiederkehr der Einquartierung in regelmäßigem Verfahren die Aus— gleichung folgen kann.
Zu den Orten, in welchen voraussichtlich Durchmärsche von Truppen stattfinden oder auf welche sie zu verlegen sein werden, rechnen wir:
1) Großenlinden,
2) Kleinlinden, 7
3) Heuchelheim, N
4) Gießen,
5) Lollar,
5) Wieseck, 0
7) Grünberg und diejenigen Ortschaften, in dessea Nähe, die bei Durchmärschen zur Theilnahme
an der Einquartierung gewöhnlich gezogen werden.
Wir beauftragen die Gr. Bürgermeister in diesen Ortschaften die Normaleinquartierungsrollen, nach Maßgabe der vorgedachten Instruktion, sogleich vorzubereiten und in dieselben nach dem gegebenen For⸗ mular Lit. A. diejenigen Einträge zu machen, wozu die Ortsvorstände, nach§. 3. der Instruktion be⸗ auftragt sind. Sobald dieses geschehen ist, werden Sie die Rollen an die betreffenden Gr. Steuercom— missäre abgeben und nach deren Rückempfang und Offenlegung, die Vertheilung der einzuquartierenden Mannschaften, nach den ergangenen weiteren Vorschriften, pflichtmäßig besorgen.
Uebrigens bleibt es den Gr. Bürgermeistern der nicht genannten Orte unbenommen ebenfalls sogleich zur Aufstellung der Normaleinquartierungsrollen zu schreiten und nach demselben die Vertheilung zu vollziehen.
Die Gr. Bürgermeister der oben genannten Orte werden uns über die Vollziehung dieses Auf⸗ trags eine kurze Anzeige machen.
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