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9.
Nr. R. C. 889. Gießen am 20. Februar 1849.
Betreffend: Die Polizeitaxen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Unter Verweisunng auf die polizeiliche Bekanntmachung vom heutigen, bemerken wir Ihnen noch Fol⸗ gendes:
1) die Gr. Bürgermeister, welche die Festsetzung der Taxen vornehmen, insbesondere die Gr. Bürger⸗ meister zu Gießen, Grünberg, Laubach und Lich haben sich deßhalb zuvor jedesmal mit einem Ausschusse der betr. Gewerbtreibenden, oder wo Zünfte bestehen, mit den Vorständen derselben zu benehmen, und deren Wünsche soweit thunlich zu berücksichtigen. Auch erscheint es angemessen, sich des Beiraths einiger sachver⸗ ständiger unbetheiligter Männer dabei zu bedienen.
2) Dieselben werden ferner die Preiße anderer Orte, namentlich der Nachbarstädte in Vergleichung ziehen, und überhaupt die Aufgabe sorgfältig zu lösen trachten, daß ebenso eine Beeinträchtigung der Gewerb— treibenden, als des Publicums vermieden werde.
3) Die Grundsätze für Feststellung der Taxen, welche wir in der Anlage zusammen gestellt haben, gel⸗ ten nicht mehr als absolut bindende Norm, sondern nur als Anhaltspunkte, in welcher Beziehung wir, Ih— rem Ermessen unvorgreiflich, solche Ihrer Berücksichtigung empfehlen.
Auf die genaue Beachtung der Taxen und der in unserer polizeilichen Bekanntmachung zu Controlirung derselben gegebenen Vorschriften werden sie strenge sehen, und über den Erfolg durch Anordnung zeitweiser Visitationen sich verlässigen.
Zuwiderhandlungen sind zur vorschriftsmäßigen Anzeige zu bringen.
Küchler. Ecckstein. Pietsch.
Grund fätz e.
1. Für die Festsetzung der Brodtaxen.
Im Allgemeinen dient das Mittelgewicht und der Mittelpreiß der Früchte als Grundlage für die Re⸗ gulirung der Brodpreiße. Es gereicht indessen zur Vereinfachung, wenn man das Mittelgewicht eines Mal— ters ein für allemal zu 190 Pfd.(das gewöhnliche Gewicht des Roggens) annimmt, und darnach die je⸗ weiligen Fruchtpreiße berechnet. Man hat sodann Erfahrungsgemäß weiter folgende Punkte in Berechnung zu ziehen:
1) Sind an dem Gewichte der Früchte in Abzug zu bringen:
a) An Molter... 10 Procent und b) für Kleye, Abgang, Staub ꝛc. in der 171
2) Wird dem Bäcker an Backkosten, Backlohn und Gewerbeverdienst per Malter.. 1 fl. 10 kr. gutgerechnet. 8
3) Die Kleyen verbleiben dem Bäcker zum Abstand für die Nebenkosten beim Abzug des Mehls.


