Ausgabe 
29.5.1849
 
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16.

Zu Nr R. C. 5700. Gießen am 29. May 1849.

Betreffend: Die Sicherheitswachen.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

1 an

die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Da die Errichtung von Bürgerwehren im diesseitigen Regierungsbezirke nur in Gießen, Grünberg, Laubach und Ruppertsburg zu Stande gekommen, in allen übrigen Gemeinden aber entschieden abgelehnt worden ist, es aber übrigens nöthig erscheint, daß in jeder Gemeinde der, gesetzlichen Gewalt schnellf kräftige Mittel zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit zum Schutze der Persanen und 8 Eigenthums, zu Gebote stehen, so sehen wir uns veranlaßt, das Gesetz über a Sichenhls⸗ wachen vom 21. Febr. 1824 besonders für alle die Orte, in welchen keine Bürgerwehreß estehen, it einzuschärfen und lassen dasselbe deshalb hier nachstehend rucken. Indem wir Sie hiernach auffordern, überall,. es noch nicht geschehen sein sollte sämmtliche Ortsbürger von 26 bis 48 Jahren, unter Berücksichtigung der Beschränkungen des§. 3 des nachstehenden Gesetzes, in Rotten einzutheilen, in eine Grundliste einzutragen,*) diese Rotten unter-Führer zu deten und in den Sccherheitswachdienst geeignet einzuweisen, überlassen wir Ihnen, den versammelten Gemeinden das Gesetz noch einmal vorzulesen und hierbei denselben zu eröffnen, wie die Regierung in den guten Sinn der verständigen Einwohner das Vertrauen setze, dieselben werden fortgesetzt in eignem, wie im Interesse des gesammten Landes, die öffentliche Ruhe und Sicherheit aufrecht zu erhalten wissen, und die Unverletzlichkeit der Person, wie des Eigenthums männlich schützen. H ch ler- v. Willich. Eckstein. ieee ch

Die Errichtung von Sicherheitswachen in allen Gemeinden des Großherzogthums betr.

Lud s von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen

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Da Wir nothwendig gefunden haben, gesetzlich zu bestimmen, au welche Weise von den Ortsbürgern Unseres gesammten Großberzogthums zur Unterstützung und Aufrechthaltung der allgemeinen Landes- und Ortspolizei mitzuwirken ist, so verordnen Wir, nach Anhörung unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Landstände, wie folgt:

§. 1. Zur Unterstützung und Aufrechthaltung sowohl der allgemeinen Landes- als der Ortspolizei soll in allen Gemeinden des Großherzogthums, neben der Gensdarmerie und den Ortspolizeiofficianten, noch eine eigne Civil-Polizeianstalt unter der Benennung Sicherheitswache errichtet werden.

) Gedrucktes Formular dazu ist bei G. D. Brühl J. in Gießen zu haben.