„§. 2. Diese Sicherheitswache besteht aus allen Ortsbürgern von dem vollendeten 26. Jahre bis zu „dem vollendeten 48. Jahre, welche diesen Dienst, der strenge einzuhalten der Reihe nach, zu versehen ver— „pflichtet sind.
„§ 3. Frei von dem Sicherheitswachedienst sind:
„1) die Standes- und Adelichen Gerichtsherrn;
„2) Militärpersonen während des Dienstes;
53) Geistliche und Schullehrer;
„4) Ortsbürger, welche einen ständigen Gemeindedienst bekleiden; und
5) Ortsbürger, welche durch körperliche Gebrechlichkeit diesen Dienst zu versehen verhindert sind.
„§. 4. Jedem Ortsbürger steht es frei, sich durch ein anderes dazu qualificirtes Subject auf seine „Kosten vertreten zu lassen.
„§. 5. Ortsbürger, welche zu einer peinlichen, im Zuchthaus zu verbüßenden, Strafe verurtheilt wor— „den sind, dürfen den Sicherheitswachedienst nicht selbst verrichten, und müssen sich durch ein anderes dazu
„qualificirtes Subject auf ihre Kosten vertreten lassen. a „§. 6. Die Sicherheitswache steht unter den unmittelbaren Befehlen der Ortspolizeibehörde.
„§. 7. Die Ortspolizeibehörde hat in den Fällen, wo sie eine Anführung der zum Dienst bestellten „Sicherheitswachen für nöthig hält, den Führer zu ernennen.
„. 8. Dieser Sicherheitsdienst wird sowohl in als außer dem Ort ohne irgend eine Vergütung aus „der Staats oder Gemeindekasse geleistet.
08. 9) Die aus einer Flinte, Seitengewehr und Koppel bestehende Armatur der Sicherheitswache wird „in so weit sie nicht schon vorhanden ist, auf Kosten der Gemeinden angeschafft und unterhalten und ver⸗ „bleibt ir Eigenthum. Sie muß mindestens vorheffiden sein:
„a) in Gemeinden unter 250 Seelen für 2 bis 3 Mann;
„„b)—— von 250 bis zu 500 Seelen für 5 Mann; 1 70 von 501 bis zu 1500——„ „d)—— von 1501 bis zu 3000—— 15— 18— über 3000 Seelen für 20 Mann.
„Die Armaturstücke der Sicherheitswache werden von der Ortspolizeibehörde aufbewahrt. Der Orts⸗ „bürger, an welchem die Dienstreihe steht, erhält sie jedesmal nur für die Zeit der Dienstversehung zuge— „stellt, und ist während dieser Zeit für allen durch sein Verschulden daran entstehenden Schaden oder Verlust „verantwortlich.
„F. 10. Der Sicherheitswache liegt lediglich die Vollstreckung der ihr von den vorgesetzten Polizeibe⸗ „hörden zugehenden Befehle, ohne sie einer Berathung unterziehen zu dürfen, ob.
„Die Polizeibehörden sind für jeden der Sicherheitswache von ihnen ertheilt werdenden Auftrag, so lange „die Sicherheitswache die Grenzen desselben nicht überschreitet, verantwortlich. Aus der Weigerung, diesen „Sicherheitsdienst zu versehen, entsteht die Verbindlichkeit alle dadurch entstehende Kosten und Schaden zu „tragen.
„Außerdem soll der Kontravenient zu einer Geldstrafe von 2 bis 5 fl. zu Gunsten der Gemeinde— „kasse, der Zahlungsunfähige aber zu einer Arrestsrrafe von 2 bis 5 Tagen veruͤrtheilt werden, unbeschadet „der größeren Strafe, welche die bestehenden Gesetze auf gewaltsame Widersetzlichkeit oder grobe Beleidigun⸗ „gen gegen die vorgesetzten Behörden in ihren Amtsverrichtungen, verhängen.
„Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatsstegels.
„Darmstadt am 21. Februar 1824.
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