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Zu Nr. R. C. 1735. Gießen am 17. Februar 1849.
Betreffend: Den Mangel an Leichen auf dem anatomischen Theater zu Gießen.
Die Goßherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
schuß.
sämmtliche Herren Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Mee Verordnung vom 28. November 1812 bestimmt zur Ablieferung an die Anatomie dahier:
ö 1) die Körper der Selbstmörder, ausgenommen, wenn Melancholie oder Raserei als Ursache der Selbstentleibung angesehen werden kann;
2) die Körper der Ertrunkenen und Erfrorenen, oder durch einen sonstigen Vorfall um das Leben Gekommenen, deren Heimath unbekannt und von denen nicht ausfindig zu machen ist, ob sie durch einen Zufall, oder mit Vorsatz um das Leben gekommen sind, die Leichname mußten denn allzusehr in Fäulniß übergegangen sein;
3) die Körper der Vagabunden, fremden Bettler und ähnlichen herumstreichenden Gesindels, welche auf der Durchreise sterben;
4) die Körper der zum Tode Verurtheilten;
9 5) die Körper der im Zuchthaus Verstorbenen;
6) die Körper der in den Hospitälern unentgeldlich Aufgenommenen.
Die Nichtbefolgung oder nur mangelhafte Befolgung dieser Bestimmungen hat herbeigeführt, daß die Anatomie dahier oft Wochen lang ohne Leichen ist, und dadurch den studirenden Medicinern ein sehr wesentliches Material zu ihrer Ausbildung abgeht, folglich die Heranbildung tüchtiger inländischer Aerzte, und somit das Interesse des gesammten Publikums gefährdet erscheint.
Sie werden daher, soweit es in Ihrer Stellung liegt, darauf bedacht sein, daß der angefuhrten Ver— ordnung thunlichst nachgekommen wird.—
Hierbei bemerken wir übrigens wiederholt, daß nur Leichen, welche noch nicht allzusehr in Fäuluiß übergegangen sind, hierher verbracht werden durfen, und daß bei Zweifel darüber, der Physikatsarzt zu befragen ist. Alle Kosten, sowohl für den Sarg, der übrigens nur aus rohen Dielen von Stammholz zu bestehen hat, als auch für Transport und Erhaltung der Leichen werden alsbald nach deren Ablieferung von dem Director der anatomischen Anstalt berichtigt, dem zu dem Ende auch eine Abschrift des mit dem 11 Fuhrmann abgeschlossenen Contracts vorzulegen ist. Der Fuhrmann ist jedesmal mit einem Begleitschein f zu versehen und der Transport möglichst zu beschleunigen.
g Schließlich haben wir nur noch anzuführen, daß die Leichen nach geschehener Section zur Beerdigung
2 auf den hiesigen Friedhof gebracht werden.
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