gungen len da⸗ 26. den.—— che i 5 * Zu Nr. R. C. 11,135 Gießen am 3. December 1849. on von Betreffend: die Communaljagden, deren Verpachtung lt ob. und Ausübung. benmä⸗ 197 Die Großherzoglich Hessische 7 1 1 1 U 2* 2* Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an e das sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Regierungsbezirks. dert 2 Sie werden den Bestimmungen des Ihnen hierunter mitgetheilten Ministerial-Ausschreibens vom 2. November l. J. auf das Genaueste nachkommen. 1 N Küchler. 5 Hallwachs. bung 23. — Zu Nr. D. 16,153 Darmstadt am 22. November 1849. — m Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische 8* 7 7 2 iiiferium des Inn kiten an 3 sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen in den Provinzen Ge- i Starkenburg und Oberhessen. cthal⸗ deleni⸗ 0. en 1 Es soll dem Artikel 10. des Gesetzes vom 26. Juli. v. J.— welcher vorschreibt, daß für einen vorden— Jaagdbezirk nicht mehr als drei Pachter zugelassen werden und von den Pachtern nur qualisicirte Per— nit 8 sonen mit auf die Jagd genommen werden, solche Personen also nur in Gesellschaft der Pachter jagen dürfen— bisher häufig entgegengehandelt worden sein, indem namentlich auch eine größere Anzahl von Personen mit vielfacher Uebertretung der Vorschriften über Jagdwaffezpässe, oder auch mit unausgesetzter
Benutzung von Pässen auf Inhaber, die Jagden begeht.
Unter Bezug auf das Ausschreiben vom 28. August v. J. Nr. D. 15,149. empfehlen wir Ihnen daher mit Sorgfalt zu überwachen, daß die Verpachtung der Jagden den gesetzlichen Vorschriften gemäß er— folge; diese Ueberwachung ist, wie in jenem Ausschreiben schon ausgesprochen, keineswegs auf die Fälle zu beschränken, in welchen nach Vorschrift des Art. 72 der Gemeindeordnung eine Genehmigung von Ihrer Seite erforderlich sein könnte, sondern Sie werden allenthalben, gelegentlich oder auf besonderen Anlaß durch
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