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Zu Nr. R. C. 103. a Gießen am 4. Januar 1849.
Betreffend: Die Bestellung von Regierungs⸗Commissionen, zu Grünberg, Laubach und Lich.
b Die Regierungs-Commission
hat die betreffenden Gr. Bürgermeister bereits durch Rundschreiben vom 5. October v. J. in Kenntniß gesetzt, daß am Vollzuge der in obigem Betreff vom 24. Sept. 1848 getroffenen Einrichtung Hindernisse entgegengetreten sind. Da dies nicht allgemein bekannt geworden zu sein scheint, so bringen wir es hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
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2.
Nr. R. C. 211. Gießen am 8. Januar 1849.
Betreffend: Die nach Brandausbrüchen vorzunehmenden Unter⸗ suchungen und Schadens abschätzungen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmzliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung der Regierungsbezirke ist im Einverständniß der höchsten Staats-Behoͤrden verfügt worden, daß die Funktionen, welche bisher iu obigem Betreffe den Verwaltungs— behörden obgelegen haben, nunmehr von den einschlägigen Landgerichten ausgeübt werden soll.
Sie haben daher jeden ausgebrochenen Brand alsbald dem zuständigen Landgerichte anzuzeigen, gleichzeitig aber auch uns davon Kenntniß zu geben und dabei namentlich anzuzeigen, wenn etwa die Löschgeräthschaften mangelhaft befunden worden, oder die Ortsbevölkerung, sowie die der Nachbarschaft
ihren Bürgerpflichten gemäß, Hülfe zu leisten, nicht nachgekommen sein sollten. In Verhinderung des Dirigenten:
v. Willich.
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