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Nr. R. C. 4807 Gießen am 7. May 1849.
Betreffend: Theilung von Gebäuden.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des R egierungsbezirks Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
25 die Bestimmungen des höchsten Ausschreibens vom 26. Juni 1833 in obigem Betreffe, in einzelnen Punkten dem Grundsatze, daß der Eigenthümer über sein Eigenthum frei verfügen kann, wider⸗ streiten, so hat uns die höchste Staatsbehörde auf unsern Antrag zu deren Abänderung dahin ermächtigt:
Die Erwägung, ob wegen der Privat-Verhältnisse der Bittsteller um Haustheilung und in welchem Maße erforderlich sei, oder nicht, hat für die Folge zu unterbleiben, dagegen bleibt die Prüfung der Zulässigkeit derselben in polizeilicher Beziehung bestehen.
Gesuche wegen Haustheilung sind zu dem Ende wie bisher bei dem Gr. Bürgermeister vorzubringen und von demselben zur Genehmigung der Reg.-Com. vorzulegen. Der deßfallsige Bericht hat sich ledig⸗ lich daruber zu verbreiten, ob eine Trennung der Feuerungsanstalten dabei stattfindet, und die Gebäude— theilung überhaupt so erfolgt, daß eine Unterhaltung der gesonderten Theile, wenigstens der Hauptsache nach, für sich geschehen kann. Flurbuchsauszug und eine deutliche, schriftliche Beschreibung der Hofraithe und der beabsichtigten Theilung in doppelter Ausfertigung sind dem Berichte beizuschließen.
Die B stimmung, wonach bei zu theilenden Gebäuden, die etwa darauf ruhenden Grundbeschwerden abgelöst werden müssen, bleibt bestehen.
ü e e. Pietsch.
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