3.

Nr. R. C. 260 Gießen am 8. Januar 1849.

Betreffend: Die Aufbewabr ung, Revision und Prüfung der den Kirchen-, Schul⸗ und Stiftungsfonds gehörigen und künftig für dieselben zu er⸗ richtenden Schuld⸗ und Pfan d⸗ Verschreibungen.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Kirchen-und Schulvorstände und Verwaltungsbehörden von geistlichen und weltlichen Stiftungen dieses Regierungsbezirks.

Juen wir die Bestimmungen der Verordnung vom 30. April 1833, Regierungsblatt Nr. 41 im Allge⸗ meinen in Ihre Erinnerung zurückrufen, glauben wir dabei das Nachfolgende Ihrer besonderen Beachtung empfehlen zu müssen:

1) Die Frage, ob überhaupt eine Summe zur Kapitalanlage bestimmt werden solle oder nicht, ist, insoweit nicht der Jahresvoranschlag darüber Bestimmung getroffen, oder es sich nur von Wiederauslieferung eines eingegangenen Kapitals handelt, von der Regierungsbehörde, resp. von der höheren kirchlichen Be hörde, die weitere Frage dagegen, ob das Kapital Diesem oder Jenem dargeliehen werden solle, lediglich von den vorsitzenden und ständigen Mitgliedern der betr. Lokalverwaltungsbehörde selbst und auf eigne Ver antwortung hin zu prüfen und zu entscheiden.(Siehe Art. 4 der oben angezogenen Verordnung.)

Bei Ausleihung von Kapitalien haben die betr. Verwaltungsbehörden besonders darauf zu achten, daß die Beantwortung der gedruckten Hypothekfragebogen bestimmt und unzweideutig abgefaßt ist. Wenn insbe⸗ sondere das Eigenthumsrecht des Schuldners an den zu verpfändenden Stücken nicht durch gerichtliche Ur kunden belegt ist, so werden Sie dem Darlehn Ihre Zustimmung verweigern. Ebenso wenn die Unterpfän⸗ der nicht von Nachhypotheken und andern dinglichen Ansprüchen Dritter befreit sind oder gleichzeitig befreit werden. Ferner haben Sie bei Kapitalanlagen, neben Wahrung der übrigen gesetzlichen Vorschriften auch auf die Vermögens- und Familien-Verhältnisse und den Lebenswandel des Anleihers, sowie auf die von Lokalumständen abhängige Möglichkeit, die angebotenen Unterpfänder eintretenden Falls vortheilhaft zu ver äußern, vorzüglich Ihr Augenmerk zu richten. Namentlich ist große Vorsicht nöthig, wenn der Anleiher oder seine Ehefrau in mehreren Ehen gelebt haben. Unsere noch zur Zeit geltende Gesetzgebung verleiht nämlich den Kindern erster Ehe rücksichtlich ihres mütterlichen Vermögens ein stillschweigendes gesetzliches und selbst den Hypotheken voranstehendes Pfandrecht. Es werden deshalb dergleichen Kapitalsausleihungen in der Regel nur dann ohne Gesahr bewirkt werden können, wenn sie mit zum Vortheile der Kinder erster Ehe geschehen und zu dem Ende ein gerichtliches Anerkenntniß(Veräußerungsdekret) erwirkt sein wird.

Sollte mit der neuen Kapitalaufnahme eine ältere Hypothek, oder auf den Unterpfändern haftende Kaufschillingsansprüche, Erbherauszahlungen oder sonstige Lasten zu tilgen sein, so ist es Ihre Pflicht, dafür zu sorgen, daß diese Tilgung wirklich erfolgt, insbesondere die ältern Kapitalien eingelöst und in den Hypo thekenbüchern gelöscht werden, indem sonst die Urkunde über das neue Darlehen keine Sicherheit gewähren würde.

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