Ausgabe 
8.1.1849
 
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2) Damit Sie bei den mannigfaltigen Zustandsveränderungen, welchen die Hypotheken während ihres Bestehens unterworfen sind, über Ihr Verhalten dabei nicht zweifelhaft sein mögen, erörtern wir nachstehend die am häufigsten vorkommenden Veränderungen. Es sind dies hauptsächlich:

J. Veränderungen in der Person des Schuldners.

Ereignen sich diese:

1) durch den Tod des Schuldners, so wird in dem Falle, daß ein überlebender Ehegatte in dem Besitze und Genusse der Unterpfänder verbleibt, eine Veränderung der Hypothek nicht absolut erforder lich, vielmehr genügt hier in der Regel die Einlage eines von den ständigen Mitgliedern der Lokalverwal tungsbehörde beglaubigten Notizzettels in die Hypothek. Stirbt dagegen der Hypothekschuldner kinderlos oder in Verhältnissen, welche eine Auseinandersetzung resp. Vertheilung seines Nachlasses unter seine Erben oder Gläubiger veranlassen, so bewirkt eine solche Veränderung, wenn anders das Kapital in deren Folge nicht ganz abgetragen wird, immer die Nothwendigkeit der Erneuerung der Hypothek.

2) Durch Unterschiebung eines andern Schuldners. Diese ist schlechterdings unstatthaft. Nur ausnahmsweise kann sie in den Nr. II. pos. 3 nachstehend angegebenen Fällen zugelassen werden und ist alsdann, wie dort vorgeschrieben, zu verfahren.

II. Veränderungen hinsichtlich der Unterpfänder.

Es sind dabei folgende Fälle zu unterscheiden:

4) Es sollen neue Unterpfänder, gleich viel zu den alten oder an deren Stelle eingesetzt werden. Eine solche Veränderung darf in der alten Hypothek nicht angemerkt werden, sondern erfordert immer eine neue Hypothekerrichtung.

2) Es soll das eine oder andere der Unterpfänder aus der Hypothek freigegeben werden. Es ist dies unter der Voraussetzung zulässig, daß die bleibenden Unterpfänder noch eine doppelte Sicherheit gewähren. Sie werden in diesem Falle eine Bescheinigung des Gerichts über die betr. Freigebung unter der Hypothek veranlassen.

3) Die Unterpfänder sind entweder durch Vererbung oder Vermögensüber gabe noch lebender Eltern oder Güteranschlag auf Andere übergegangen. Ist hier das er werbende Individuum eine Einzelperson, so kann es, vorausgesetzt, daß solche gerichtlichen Theilzettel oder eine andere gerichtliche Eigenthumsurkunde darüber besitzt, gestattet werden, daß dieselbe in die Stelle des vorigen Hypothekschuldners eintritt. Es darf aber dieserfalls nie unterlassen werden, diesen Uebergang durch ein gerichtliches, von dem neuen Schuldner mit zu unterschreibendes Protokoll feststellen zu lassen. Dieses Protokoll, insoferne es nicht unter die Hypothek selbst niedergeschrieben worden, ist sodann der Hypothek bei zulegen und mit derselben zu verwahren, zugleich aber zu veranlassen, daß der Uebergang der Hy⸗

pothek in den Hypothekenbüchern resp. Registern eingetragen werde.

Sobald dagegen die Unterpfänder auf mehrere Erben übergegangen oder unter mehrere Erwerber vertheilt worden sind oder werden sollen, ist es durchaus nicht rathsam, eine Hypothek länger stehen zu lassen. Sie werden daher in allen dergleichen Fällen, je nach den Verhältnissen, entweder auf Abtragung des Kapitals dringen oder die Aufstellung besonderer neuen Hypotheken verlangen und bewirken lassen. Endlich:

IIl. Veränderungen des Betrags der Hypothekschuld.

Ist hier nur von einer Verminderung der Kapitalschuld, z. B. in Folge abschlägiger Abzahlung, die Rede, so hat dies keinen Anstand. Die Veränderung wird dieserfalls durch einen der Hypothek beizulegen den beglaubigten Notizzettel angemerkt.

Soll dagegen eine Vermehrung der Kapitalschuld stattfinden, so kann dies niemals durch einen außer gerichtlichen Nachtrag zu der Hypothek geschehen. Es wird vielmehr rechtlich erfordert, daß über den Zu wachs eine neue Hypothek unter Wahrung aller gesetzlichen Erfordernisse errichtet werde.

Wir empfehlen Ihnen dringend, diesem für die Erhaltung der Ihrer Verwaltung anvertrauten Fonds so wichtigen Gegenstande Ihre Aufmerksamkeit zu widmen und uberhaupt bei Ausübung der Ihnen in der