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Nr. R. C. 838 Gießen am 24. Januar 1849.
Betreffend: Sicherstellüng des Pferdebe darfs für den Fall einer Mobilmachung der Bun⸗ descontingente.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
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die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Bei Prüfung der neuesten, in obigem Betreff vorgeschriebenermaßen gemachten Vorlagen haben wir wahrgenommen, daß Ihnen zum großen Theile die in Folge Ministerialverfügung getroffenen deßfallsigen Bestimmungen nicht mehr eingedenk sind, und der Geschästsgang hierdurch einen störenden Auffenthalt erleidet.
Indem wir Ihnen daher diese Vorschriften einschärfen und zu dem Ende die hierüber vorliegenden Ministerial-Entschließungen vom 8. Juni 1842 und 8. April 1843 nachstehend im Abdrucke folgen lassen, auch ein Schema zur aufzustellenden Uebersicht beifügen, erwarten wir künftig genaue Beachtung derselben.
In Verhinderung des Dirigenten: Ecckstein.
Zn Nr. D. 9311. Darmstadt am 8. Juni 1842. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Gr. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Gr. Kreisräthe.
De wir eine möglichst genaue Kenntniß von der Zahl der im Großherzogthum dermalen vorhandenen zum Militärdienst tauglichen Pferde zu erhalten wünschen, so beauftragen wir Sie, die Bürgermeister anzu⸗ weisen, die in den einzelnen Gemeinden vorhandene Pferde, welche zum Militärdienst sich eignen, auszumit⸗ teln, in eine Liste einzutragen und letztere Ihnen vorzulegen.— Es sind
10 nur solche Pferde in die Listen aufzunehmen, welche in einem Alter von 4— 10 Jahren stehen, dabei einen kräftigen Körperbau, eine Größe von 14½ bis 16 ½ Faust Bandmaas,(die Faust zu 4 rhein⸗ ländischen Zollen gerechnet) und keine Hauptfehler haben.
2) In den aufzustellenden Listen ist anzugeben, wie viele der vorhandenen zum Militärdienst tauglichen Pferde vorzugsweise zu Reitpferden und wie viele zu Zugpferden sich eigenen. Wir bemerken in dieser Be⸗
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