Ausgabe 
20.2.1849
 
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4) Das Verhältniß des Mehls zum Brode ist 3: 4 anzunehmen.

5) Für Zusatz von Waizenmehl darf nichts aufgerechnet werden, indem dieser Zusatz nur in geringer Sorte s. g. Nachmehl resp. Knetmehl zu bestehen pflegt, welches den Werth des Kornmehls nicht übersteigt.

6) Brüche, welche sich bei der Berechnung ergeben, kommen, wenn sie Heller und darüber betragen, dem Bäcker, sonst aber dem Publicum zu gut, dergestalt, daß sie im 1. Falle für einen ganzen Heller im 2. aber gar nicht in Ansatz zu bringen sind.

Es ergiebt sich hiernach, daß nach den Abzügen unter 1. a, b, vom Malter Korn à 190 Pfd. an Mehl gewonnen werden 144 Pfd. und daraus nach dem Verhältniß 3:4 verbacken werden können 192 Pf. Brod oder 48 vierpfündige Laibe.

Wenn demzufolge das Malter Korn à 190 Pfd. z. B. 6 fl. kostete, so würde der vierpfündige Laib eines Roggenbrods auf kr. zu stehen kommen, da aber als Gewerbeverdienst auf jenen Preis nach 2. noch 1 fl. 10 kr. aufzuschlagen ist, so muß derselbe in Wirklichkeit 9 kr. kosten.

Nach einer in Gemäßheit dieser Grundsätze aufgestellten Berechnung erhöht sich bei jedem Gulden Preiß⸗ ausschlag des Korns der vierpfündige Laib eines Roggenbrod um 5 Heller.

Da nun aber nach dem Gebrauche in hiesiger Gegend das ordinaire Brod nur zur Hälfte aus Rog⸗ genmebl, zur anderen Hälfte aber aus Gerstenmehl zu bestehen pflegt, so ermäßigt sich demgemäß jene Taxe nach Verhältniß des geringeren Preißes der gleichen Pfundzahl Gerste.

Kostet nämlich das Malter Gerste à 170 Pfd. 4 fl. 15 kr., so betragen 190 Pfd. dergl.= 4fl. 45 kr. und der vierpfündige Laib Gerstenbrod würde sich daher berechnen nn

Nach obigem der vierpfündige Laib Roggenbrod a 6 fl. 1

Summa 16 ¼ kr. Folglich ein vierpfündiger Laib Brod halb von Roggen⸗ halb von Gerstenmehl S 8 ½ kr. Das s. g. gemischte Brod besteht aus ½ Roggenmehl und ½ Waizenmehl. In Anwendung obiger Grundsätze ist daher seine Taxe im Verhältniß zu dem Preiß des Roggens und Waizens zu ½ resp. leicht zu berechnen.

II. Füz Bestimmung der Wecktaxen.

Die Wecktaxe richtet sich im Allgemeinen nach dem Preiße des Waizens à 200 Pfd. per Malter ge⸗ rechnet.

Es wird angenommen:

1) daß das Malter Waizen durchschnittlich 115 120 Pfd. feines zu Wecken brauchbares Mehl gebe und

2) Außerdem etwa 30 Pfd. s. g. Teigtscher und Griesmehl, dessen Werth dem Bäcker mit 1 fl. 15 kr. bis 1 fl. 20 kr. aufzurechnen ist, liefern. Ferner

3) daß aus 4 Pfd. Mehl 5 Pfd. Wecke gebacken werden können, folglich aus:

115 Pfd. Mehl 144¼ Pfd. Wecke,

120 Pfd Mehl 150 Pfd. Wecke. Endlich

4) daß diese Pfundzahl in drei Gebacke eingetheilt und für jedes Geback an Holz, Hefe, Salz, Back⸗ lohn und Unkosten 1 fl. 30 kr. bis 1 fl. 36 kr. für Wecke, für Milchbrode aber weiter 1 fl. Zusatz anzu⸗ rechnen ist.

III. Für Bestimmung der Fleischtaxen. Hierüber lassen sich keine allgemeine Normen aufstellen. Die jeweiligen örtlichen Viehpreiße resp. die Vieh marktpreiße neben Berücksichtigung der Preiße benachbarter Städte werden dafür maasgebend sein. Gießen den 30. Januar 1849. Gr. Hess. Regierungs-Commission Küchler.

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