6) Das bei einem Bäcker vorgefundene Brod, sowie Wecke von leichterm als das tarmäßige Gewicht, sollen von Polizeiwegen zer schnitten und zum Verkaufe unbrauchbar gemacht werden, überdieß aber den Bäcker eine Strafe von 1 bis 3 fl. treffen.
Gewichts unterschiede: a. bei frischem Brode, d. i. solchem, welches nicht über einen Tag alt ist, von ½ Loth per Pfund— b. bei älterem Brode von 1 Loth per Pfund und e. bei Milchbrod, Wecken und Tafelbrod von ¼ Loth dürfen jedoch nicht berücksichtigt werden, und sind straffrei.
7) Alles der Taxe unterworfene Brod muß stets mit dem wohlausgedrückten Namenszeichen des be⸗ treffenden Bäckers versehen sein, bei 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. Strafe.
8) Brod, welches nicht wohl ausgebacken, unreif, überreif oder sonst verdorben ist, darf weder ver⸗ kauft, noch in den Localen, wo die übrigen Bäckerwaaren sich befinden, aufbewahrt werden. Gegenfalls soll polizeiliche Beschlagnahme und Verurtheilung zu einer Polizeistrafe von 3 bis 5 fl. eintreten.
9) Sämmtliche vorstehende Bestimmungen finden beziehungsweise auch auf Nichtbäcker Anwendung, welche sich etwa mit dem Verkaufe von Brod und Wecken befassen sollten.
10) Metzger, bei welchen faules oder von an schädlichen Krankheiten gefallenem Vieh herrührendes Fleisch betroffen wird, sollen neben polizeilicher Wegnahme des fraglichen Fleisches mit einer Polizeistrafe von 3 bis 5 fl. bestraft werden.
11) Die Zugaben beim Fleischverkauf dürfen nur in Fleisch von derselben Gattung bestehen, und das Verhältniß J. Pfund Zugabe zu 5 Pfund Fleisch nicht übersteigen. Köpfe, Füße, Geraub, wie auch all blutigen nicht genießbaren Stücke des Halses sind von der Zugabe ganz ausgeschlossen. N
Die Zuwiderhandelnden trifft eine Strafe von 1 fl. bis 1 fl. 30 kr.
Die Großh. Bürgermeister sind angewiesen, diese Polizeiverfügung in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen, und wo Zünfte bestehen, die Zunftmeister noch besonders davon in Kenntniß zu setzen.— Zu⸗ gleich wird denselben anempfohlen, den Befolg derselben strenge zu überwachen resp. durch das ihnen unter⸗ gebene Polizeipersonal überwachen zu lassen.
Großh. Hess. Regierungs⸗Commission. Küchler. Eckstein. Pietsch.
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