Ausgabe 
13.6.1849
 
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Wein und Fleisch vorlagsweise verabfolgen lassen, da die Verhältnisse dieser Truppen nicht gestatteten, in anderer Weise für ihre Verpflegung zu sorgen. Da eine derartige Verpflegung an die Stelle der Ver pflegung durch Einquartierung tritt, so erscheinen die Gemeinden, in denen ein solcher Fall stattfindet, verpflichtet, die deßfalls nöthigen Lieferungen zu leisten.

Wir beauftragen Sie daher, baldigst die Gemeindevorstände Ihres Dienstbezirks anzuweisen, in den vorkommenden Fällen auf Anfordern der betreffenden Militärbehörden die nöthigen Lebensmittel auf Kosten der Gemeindekassen, vorbehältlich demnächstiger Liquidation des wirklich entstandenen Kostenbetrags, zu

beschaffen und abzugeben. R e ne

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