Solche Verwendungen erfordern aber jedesmal die Zustimmung des Gemeinderaths, welchem dafür überzeugende Nachweisung hinsichtlich des verwendbaren Ueberschusses zu geben ist. Es werden dann die in solcher Weise von dem Gemeinderath gebilligten Verwendungen aus dem Ueberschuß durch den Bürger— meister zur vorlagsweisen Zahlung auf die Gemeindekasse angewiesen. Der Gemeindeeinnehmer wird durch
solche Anweisungen zur Zahlung befugt, wenn der Bürgermeister darin ausdrücklich durch die Worte:„nach d
Zustimmung des Gemeinderaths mit Verwendung der ihm nachgewiesenen Ueber-
schüsse“— seine Verantwortlichkeit anerkennt. i Mit Ende des Monats März nach Ablauf des Verwaltungsjahres hat aber der Bürgermeister
unter Beistand des Einnehmers sogleich alle diese vorlagsweisen Zahlungen nach Klassen und Rubriken f
getrennt in ein Verzeichniß(nach Anlage A.) zu bringen und daneben in einer Klassenweise nach Ru- briken geordneten, aus dem Handbuch gezogenen Uebersicht(nach Anlage B.) den durch Mehreinnahme oder Minderausgade für jene Zahlungen im Ganzen verwendbar gewordenen Ueberschuß zusammenzu⸗ stellen und beide Stücke, in zweifacher Ausfertigung, von dem Gemeinderath durch Unterschrift anerkannt, der Regierungsbehörde vorzulegen, damit Credit für ienes Verzeichniß mit Verwendung des in der Ueber⸗ sicht nachgewiesenen Ueberschusses ertheilt werde, worauf sodann die definitive Verrechnug erfolgen kann.
Es darf übrigens jene Befugniß zu vorla gsweiser Zahlungs-Anweisung nicht dahin mißverstanden 0 werden, daß damit zugleich den Gemeinde-Vorständen das willkührliche Unterlassen vorschlags⸗ 0 mäßiger Ausgaben gestattet sei, um dann über die dadurch gebildeten Ueberschüsse nach Belieben zu ver⸗ 1109 fügen. Es bleibt vielmehr stets Pflicht des Vorstandes, den von der Regierungsbehörde genehmigten Ge⸗ 0 meindevoranschlag, in dem Sinn, in welchem er beschlossen und genehmigt ist zu vollziehen. Derselbe ist 0 die Verwaltungsvorschrift, nach welcher der Bürgermeister zu handeln hat, und für deren Ausführung er verantwortlich ist. Nur wenn aus zufälligen Ursachen für den im Voranschlag beabsichtigten Zweck die vorgesehenen Mittel überhaupt nicht mehr bedurft werden, oder auch den vorgesteckten Zweck nicht zu erreichen, oder der Anlaß dazu weggefallen ist, kann daher von einem durch Unterlassen von Ausgaben gebildeten verwendbaren Ueberschuß die Rede sein.
Dabei versteht es sich weiter von selbst, daß niemals eine Wertheilung von U eberschüssen an die einzelnen Gemeindeglieder ohne vorgängige Einholung der Genehmigung der Re⸗ gierungs-Commisston zulässig ist, gleichwie überhaupt Verwendungen zu andern als den besonderen ge⸗
meinheitlichen Gesellschaftszwecken ohne diese Genehmigung nicht stattfinden dürfen. 4) Ergeben sich aber für nicht vorgesehene, im Laufe des Jahres als nothwendig erkannte Ausgaben
die Deckungsmittel auch nicht durch die nach 3. verwendbaren Ueberschüsse, so muß, bevor eine Zahlungs anweisung erfolgen kann, zur Ergänzung des Voranschlags unter Beobachtung der dafür vorgeschriebenen Formen ein nachträglicher Voranschlag aufgestellt und dessen Genehmigung von Seiten der Regierungsbe⸗ hörde eingeholt werden.
Es sind hiermit die Bestimmungen des Ausschreibens vom 25. November 1835 Nr. 48. in den Ab⸗ sätzen II. und III. aufgehoben; es kommen hiernach die mit Ausschreiben vom 26. Mai 1843 Nr. 14. angegebenen Formularien außer Gebrauch. 0
Es ist ferner aufgehoben die durch Ausschreiben vom 2. Mai 1839 Nr. 14. ertheilte Vorschrift, daß neben der Anerkennung legal constatirter Uneinbringlichkeit und der Ermächtigung zur Ausgabe-Decretur für niederzuschlagende Rückstände ausdrücklich auch Credit ertheilt werden soll, in Betracht, daß eine solche— Creditertheilung nur eine bedeutungslose Förmlichkeit sein kann.
Nicht aufgehoben ist aber namentlich Absatz I. des oben erwähnten Ausschreibens vom 25. Novem⸗ ber 1835 wonach es für dort bezeichnete Ausgabeposten, die s. g. durchlaufende Posten, die in ihrem Be⸗ trag durch entsprechende Einnahmen an sich bestimmt sind, einer Creditertheilung nie bedarf.
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Fü che Eck stein. Pietsch. 8


