nicht zum zweitenmal mit seinem Bickel oder anderen gröberen Werkzeugen einhauen, sondern muß lieber ein Messer oder die Hand zu Hülfe nehmen und damit vorsichtig nachsuchen. §. 10.
Ebenso schädlich aber, wie die Uebereilung, ist die Neugierde, gleich wissen zu wollen, was man gefunden hat. Es wird gewohnlich daran gerieben und geputzt. Dieses darf von den Arbeitern durchaus nicht geduldet, sondern es müssen die aufgefundenen Stücke der beaufsichtigenden Person mit aller anhängenden Erde, mit Rost und Schlacken gebracht oder gezeigt werden. Auch müssen die gefundenen Gegenstände den Augen neugieriger Zuschauer möglichst verborgen und es darf unter keinerlei Umständen zugegeben werden, daß man sie anrühre. Ueberhaupt haben die leitenden Beamten, wenn wirklich darauf gestoßen worden ist, streng darauf zu sehen, daß alle Personen, welche nicht bei der Arbeit beschäftigt sind und nur von der Neugierde getrieben sich aufhalten, von dem Orte der Ausgrabung möglichst weit entfernt gehalten werden, einestheils zum Schutze des Gefundenen gegen Entwendung oder Beschädigung, anderntheils aber, damit die Arbeiter nicht aufgehalten oder gehindert werden. Sollte die Ausgrabung so bedeutend seyn, daß sie mehrere Tage erfordert, wie dieß bei Grundmauern, verschütteten Räumen ꝛc., der Fall seyn kann, oder sollten die aufgefundenen Gegenstände wegen Einbruch der Nacht nicht mehr von der Baustelle weggebracht werden können, so werden die ausführenden Beamten nicht nur ermächtigt, sondern es wird ihnen sogar zur Pflicht gemacht, so lange als es nöthig erscheint, die Aufgrabungen auch des Nachts bewachen zu lassen. 5
8.2 11.
Wenn man auf Urnen stößt, so muß man, da sie in der Erde meistentheils weich und sehr zerbrechlich sind, sehr vorsichtig die zunächst liegende Erde hinwegnehmen. Befinden sich dieselben von Steinen eingefaßt, in hohlem Raume, so muß man sie mindestens eine halbe Stunde stehen und durch die Einwirkung der freien Luft erst allmählig erhärten lassen. Hierauf können sie aus⸗ genommen und an's Freie gestellt und dem stärkeren Luftzuge ausgesetzt werden. Bei dem Aus— heben ist jedoch die Vorsicht anzuwenden, daß man sie mit beiden Händen, die Finger weit aus⸗ gespreitzt, möglichst tief nach dem Boden zu umspannt und so fortträgt. Die mit Sand, Knochen und Asche noch angefüllte Urne darf aber nicht sofort geleert werden, sondern muß nach Befinden ihrer Härte, oft acht Tage unter Dach und Fach, und zwar da, wo der Luftzug nicht zu stark ist, mit ihrer Füllung stehen bleiben, weil sonst in der Regel die Urne ganz zertrümmert oder doch Risse bekommt. Die Leerung selbst muß mit der größten Vorsicht geschehen. Bei den etwa vorzunehmenden Reinigung muß die allergrößte Sorgfalt angewendet werden.
5. M2
Bei Steinen, Ziegeln, Glassachen, ist es rathsam, bevor man die anklebende Erde fest— trocknen läßt, sie feucht noch in reines Wasser zu legen. Ein großer Theil des anhängenden Schmutzes wird so schon von selbst abfallen, das Uebrige nimmt man mit einer nicht zu scharfen Bürste ab. 1 Alle


