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Zu, K. G. 15120. Gießen am 3. Dezember 1846.
Betreffend: Die Ausführung der Verordnung über den Hausirhandel und die hau⸗ sirend betriebenen Gewerbe.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
Indem ich Sie auf die in 1 37. des Gr. Regierungsblattes erschienene, den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffende, Aller höchste Verordnung vom 6. November laufenden Jahres aufmerksam mache, empfehle ich Ihnen zugleich deren genaue Beachtung. Insbesondere weise ich Sie an, bei den Anträgen auf Ertheilung der Erlaubniß zum Hausiren sich pünktlichst nach§. 6 und der Anlage B. der gedachten Verordnung zu bemessen, namentlich bei Namhaftmachung des Gewerbes, welches hausirend betrieben werden soll oder des Gegenstandes, mit welchem hausirt werden will, nur die dort gewählte Be⸗ zeichnung zu gebrauchen.
Schließlich bemerke ich noch ausdrücklich, daß nach der oben erwähnten Verordnung der im Hausiren betrieben werdende Viehhandel in Zukunft überhaupt nicht mehr gestattet ist.
Prinz.


