Ausgabe 
19.5.1846
 
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10. Zu Nr. K. G. 6377. Gießen den 19. Mai 1846.

Betreffend: Die Verbesserung des Zuchtstierwesens in den Gemeinden, insbesondere das Verbot des Austreibens der Fasel mit der Heerde und die Anlegung von Sprungplätzen.

Der Großherzoglich Hessische

ah des Kreises Gießen

sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Hoͤchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz hat auf meinen obigen Gegenstandes wegen erstatteten Bericht Folgendes verfügt: 1) Bei dem Verbot des Austreibens der Fasel mit den Heerden zur Weide müsse es auch fernerhin sein Verbleiben behalten; wenn aber 2) die Gemeinden wünschten, daß das zur Begattung bestimmte Vieh täglich 12 Stun⸗ den mit den Faseln zusammengebracht werde, so sei ihnen dieses unbenommen, es müßten dafür aber 3) geeignete Plätze, so weit thunlich in gehöriger Entfernung von frequenten Straßen, jedoch immer in der Nähe der Orte, eingerichtet werden; Hiernach haben Sie sich nun streng zu bemessen, bezüglich der Auswahl des Platzes aber besondere Genehmigung, etwa unter Beilegung eines Situations-Handrisses, einzuholen. Im Uebrigen bleiben die ergangenen Generalverfügungen wegen dieses Betreffs in Kraft.

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