13.
Zu A K. G. 7876. Gießen am 25. Juni 1846.
Betreffend: Abgabe und Verkauf des Holzes in den Gemeinde⸗ Waldungen.
Der Großherzoglich Hessische ³i˙iiah des Kreises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Oegleich in dem§. 11. pos. I. der Instruetion über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeinde-Waldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben vom 29. Maͤrz 1837(in Nr. 27 des Regierungeblattes von 1837) den Großh. Bürgermeistern zur Pflicht gemacht ist, die Holzversteigerungen möglichst früh und bald anzuordnen, so wird doch öfters hiergegen gehandelt, und es erfolgen der— artige Versteigerungen erst lange nach Ueberweisung des Holzes.
Da durch solche verspäteten Holzversteigerungen ein Ausfall im Geldertrage veranlaßt wird, so mache ich Sie auf genaue Einhaltung erwähnter Bestimmung hiermit aufmerksam und fordere Sie auf, diese Ver— steigerungen alsbald nach geschehener Ueberweisung des Holzes eintreten zu lassen, gegenfalls ich Ihre Ver— antwortlichkeit unter Umständen in Anspruch nehmen werde.
Pri n z.


