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—— Zu Nr. K. G. 1476. a Gleßen am 3. Februar 1816.
Betreffend: Den in der Fastnachtswoche in den Orten des Kreises Gießen Statt findenden Un⸗ fug in den s. g Spinnstuben
. Der Großherzoglich Hessische Ssath des Wreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises
mit Ausnahme Desjenigen dahier.
Cs ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß in allen Ortschaften des Kreises Gießen, in der einen mehr wie in der andern, auf Fastnacht und in der ganzen Woche, in welche die Fastnacht faͤllt, von der erwachsenen Jugend der Gemeinden durch Schmausereien, Trinkgelage und rohe Belustigungen mancherlei Art vieler Unfug getrieben wird; daß namentlich von sämmtlichen, eine sug. Spinn-Gesellschaft bildenden Mädchen Viktualien in großer Masse zusammengebracht und gemeinschaftlich mit den hinzugekommenen Bur— schen, welche den Brandwein stellen, verzehrt werden; daß solche Gelage meistentheils bis tief in die Nacht fortgesetzt werden, hierdurch häufig die öffentliche Ruhe gestört und der Unfug sogar mehrere Tage hinter— einander von denselben Gesellschaften fortgesetzt wird.
So wenig man auch die Absicht hegt, der Jugend ein erlaubtes und anständiges Vergnügen zu versagen, so muß doch Excessen dieser Art, welche zu groben Unsittlichkeiten Veranlassung geben und nach den einge— kommenen Berichten bereits vielfach wirklich gegeben haben, die Eltern der Bursche und Mädchen zu, in der jetzigen Zeit hauptsächlich, fühlbaren Ausgaben gewißermaßen nöthigen und erfahrungsmäßig zu Entwendun— gen der Kinder hinführen— nach Möglichkeit entgegen gewirkt werden.
Indem ich Ihnen daher, mit Bezug auf die wegen dieses Gegenstandes Statt gefundenen, Ihnen be— kannten, Erörterungen, dringend empfehle, vor Allem durch die geeigneten Belehrungen und durch ernstliche Ermahnungen, namentlich der Eltern, Wiederholungen von dergleichen Ungehörigkeiten zu verhindern zu suchen und das Verbot der öffentlichen Ruhestörungen in der Fastnachtswoche mit besonderer Aufmerksam⸗ keit und Strenge zu handhaben, weise ich Sie noch insbesondere an:
10 bie Bestimmungen der Verordnung vom 31. December 1812— wonach bei Zusammenkünften in den Spinnstuben keine unsittlichen Lieder gesungen, keine Gastereien gehalten, keine berauschenden Getränke genossen und die Hausväter und Hausmütter, welche diesen Bestimmungen entgegenhandeln, mit angemes⸗ sener polizeilicher Strafe belegt werden sollen— sogleich durch wiederholte Publikation einzuschärfen, sodann darauf zu halten, daß dieser Verordnung nachgelebt wird, Uebertretungen dieses Verbots aber zur Anzeige zu bringen; überdies


