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2) solche Zusammenkünfte, bei welchen die erwähnten verbotenen Handlungen oder öffentliche Ruhestörungen vorkommen, alsbald zu schließen und diejenigen Betheiligten, welche Ihrer oder des Ortsdieners Aufforderung zur Entfernung nicht Folge leisten, zu arretiren und in ihre Wohnungen zu verweisen;
ö 3) keinem Wirthe in der Fastnachtswoche Erlaubniß zur Verlängerung der Feierabendstunde zu ertheilen, N vielmehr die Wirthshäuser pünktlich zur bestimmten Stunde schließen zu lassen; endlich 4) Umzüge in den Straßen zur Nachtzeit durchaus nicht zu dulden.— Ich hoffe, daß Sie sich jetzt und in Zukunft ernstlichst angelegen sein lassen, dem bezeichneten sittenver— derblichen Unfuge zu steuern und daß es Ihren Bemühungen gelingen wird, denselben für jetzt wenigstens 5 zu vermindern, sowie für die Folgezeit ganz zu beseitigen. f Schließlich gebe ich Ihnen auf, den Herrn Geistlichen dieses Ausschreiben zur Einsicht zuzustellen..
Prinz.


