Ausgabe 
7.1.1846
 
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Zu Nr. K. G. 304. i Gießen am 7. Januar 1846.

Betreffend: Die ständische Bitte wegen Maaßregeln zur Verminderung der uneinbringlichen Geldstrafposten.

Der Großherzoglich Hessische ah des Kreises Gießen

an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

Nac geschehener Benachrichtigung findet das mit der Beitreibung der Forst- und Feldstrafen beauf tragte Executionspersonal bei den Ortsvorständen häufig nicht die gehörige Unterstützung, namentlich sollen Ortsvorstände bei den Forststrafen den Schuldnern in ihrem Bestreben, sich als zahlungsunfähig darzustellen, beistehen.

Ich finde mich deßhalb veranlaßt, Sie auf das Ernstlichste anzuweisen, Ihre Obliegenheiten bei der Beitreibung der Forst⸗ und Feldstrafen nach Maasgabe der Steuerexecutions-Ordnung vom 2. März 1820(in 1 10 des Regierungsblatts von 1820) ebenso gewissenhaft und strenge zu erfüllen, als bei der Beitreibung der Steuern, das Beitreibungspersonal nach Kräften zu unterstützen, namentlich keine, Ihnen bekannte, Pfandgegenstände der Schuldner zu verschweigen, sondern durch deren Angabe den Domänenboten(Obersteuerboten) zur Hülfe dienen, und, sollten etwa diese ihre Schuldigkeit nicht thun, hiervon Anzeige zu machen.

Ich erwarte von Ihnen, daß Sie Alles aufbieten werden, die zur Verminderung und Entfernung der Holz⸗ und Feldfrevel getroffenen heilsamen Maasregeln, soweit Ihnen dies obliegt, auf das Pünktlichste in Ausführung zu bringen, damit ich nicht genöthigt bin, gegen diejenigen, die sich hierin nachlässig zeigen oder gar pflicht⸗ und vorschriftswidrig handeln, auf empfindliche Art vorzuschreiten.

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