9. N ——
Zu 1 K. G. 5976. Gießen am 12. Mai 1846.
Betreffend: Die Vollziehung des Gesetzes wegen Abgabe der Waldstreu aus Gemeinde⸗ waldungen und an berechtigte Gemeinden.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Das von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz in obigem Betreffe unterm 25. v. M. er⸗ lassene Ausschreiben theile ich Ihnen nachstehend im Abdrucke unter Bezugnahme auf das im Kreisblatt vom Jahr 1839 zu Ihrer Kenntniß gekommene frühere Ausschreiben der höchsten Staatsbehörde vom 24. August 1839 und unter der Auflage mit, die darin gegebenen Bestimmungen, soweit es Sie angeht, genau zu befolgen.
Prinz.
12.
Zu M D. 5620. Darmstadt, am 25. April 1846. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz,
a n
die Großherzogl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.
Beschwerden über Verzögerungen bei Verabfolgung der Waldstreu veranlassen uns, hiermit die ge⸗ naue Befolgung unseres Ausschreibens vom 24. August 1839, zu Nr. D. 13,752.(Nr. 28. des Amtsblatts) einzuschärfen und mit Beziehung hierauf weiter folgende Vorschriften zu erteilen:


