Ausgabe 
12.5.1846
 
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10 Im Allgemeinen haben alle bei Vollziehung des Gesetzes vom 2. Juli 1839 mitwirkenden Behörden und Beamten ihre Einrichtungen dahin zu treffen, daß die Erndte der Streu, sobald sie auf einer hierzu angewiesenen Flache begonnen hat, rasch betrieben werde, und daß, sobald die Streu gehörig geerndtet und in Haufen geschichtet ist, ohne Aufenthalt die Versteigerung stattfinden und binnen möglichst kurzer Zeit nach dieser das Heimbringen der Streu beginnen kann.

2) Es ist bei Befolgung des§. 5. der Instruction vom 29. März 1837 in Zeiten dafür zu sorgen, daß es an der zum schnellen Vollzuge der Streuerndte erforderlichen Zahl von Arbeitern nicht fehlt und daß auch die Einwohner, welche demnächst Streu steigern wollen, als Lohnarbeiter, unter den durch den betreffenden Accord bestimmten Bedingungen eintreten und durch Betheiligung an der Arbeit sich an dem Lohnverdienste derselben betheiligen können.

3) Die Großherzoglichen Forstinspectoren(Forstpolizeibeamten) werden bei Befolgung des§. 1. der In⸗ struction vom 29. März 1837 zugleich Anfang und Schluß der Zeit bestimmen, innerhalb deren die Ter⸗ mine der Versteigerungen der Waldstreu von den Bürgermeistern anberaumt werden können. Die Forstbe⸗ hörden werden mit Rücksicht auf die Localverhältnisse den Anfang, von wann an nämlich in dem betreffenden Jahre bei den verschiedenen Gemeinden die Waldstreu-Erndten, somit Versteigerungen beginnen dürfen, in der Art ordnen, daß die Streuerndte und deren Heimbringen noch vor dem Eintritte der nassen Jahreszeit erfolgen kann. Die Großherzogl. Revierförster werden bei Befolgung des S. 5. gedachter Instruction und bei Ueberweisung der Nutzungen sich hiernach richten.

4) Bei Anberaumung eines jeden Termins zur Waldstreu-Versteigerung haben die Bürgermeister nach dem in Händen habenden Auszuge aus dem Wirthschaftsplane und nach der bei Befolgung des§. 5. der erwähnten Instruction erhaltenen weiteren Kenntniß wohl zu überlegen, wann die Erndte der Streu vol⸗ lendet sein kann, damit Letzteres nicht längere Zeit vor Vollzug der Waldstreuabgabe stattfindet. Aus

demselben Grunde soll mit dem Erndten der Streu nicht früher begonnen werden, als nöthig ist, damit die

Streuerndte bis zum Versteigerungstermin eben fertig wird.

5) Die Festsetzung des Termins und die Bekanntmachung der Versteigerung kann daher schon vor Be⸗ endigung der Streuerndte erfolgen. Ebenso braucht mit der Bekanntmachung nicht gewartet zu werden, bis die Nummerirung und Abzählung der Streuhaufen(§. 13. der Instruction vom 29. März 1837) vollzogen worden ist, da die Bürgermeister bei Befolgung der Sd. 1. 5. u. 12. der Instruction vom 29. März 1837 bereits die beiläufige Menge der Versteigerungsgegenstände erfahren und die übrigen zur Bekanntmachung der Versteigerung erforderlichen Notizen erhalten. Die Nummerirung der Streuhaufen soll im Lauft der Erndte von dem schützenden Forstdiener oder in dessen Auftrag von dem Rottmeister(Obmann) der betref⸗ fenden Lohnarbeiter geschehen und es genügt, wenn die Abzählung ganz kurze Zeit vor oder nach Um⸗ ständen, je nachdem es der Zweck der Beschleunigung mit sich bringt der Versteigerung unmittelbar vor⸗ hergehend vorgenommen wird.

6) Die Verabfolgungsscheine sind schon vor der Versteigerung so vorzubereiten; daß nach derselben nur

noch die Namen der Empfänger einzurücken bleiben und die Austheilung der Verabfolgungsscheine, je nach

den Bedingungen über die Zahlung, nicht aus dem Grunde aufgehalten wird, weil sie noch nicht fertig sind.

7) Soweit Beibringung von Bürgscheinen nach§. 15. der Instruction vom 29. März 1837 erforderlich sein sollte, bedarf sie immerhin nicht der Einholung einer deßfallsigen Verfügung der Forstbeamten und ebenso wenig der Einsendung der Bürgscheine an den Großherzoglichen Kreisrath(Landrath), sondern kann, bei der Nähe des Wohnorts des betreffenden Ortspolizeibeamten, alsbald erfolgen, daher den betreffenden Ortspolizeibeamten die unverzügliche Ausfertigung, insofern gegen die Bürgschaft und Zahlungsfähigkeit des Bürgen an sich kein Anstand obwaltet, hiermit anbefohlen wird. Die Ausfertigung der Bürgscheine soll, wo den Erfordernissen entsprochen ist, in der Regel an dem Tage der Versteigerung geschehen.

8) Die Fahrtage sind mit Beachtung der forstpolizeilichen Vorschriften so zu bestimmen, daß die Abfuhr oder das Wegbringen in möglichst kurzer Frist beginnen kann, und es ist deshalb bei Bedingung 10. des Formulars 8. der mehrerwähnten Instruction das Erforderliche zu wahren.