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Zu s K. G. 10820. Gießen am 2. September 1846.
Betreffend: Das Schröpfen durch die Hebammen. Der Großherzoglich Hessische
Kris rath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises.
Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß manche Hebammen, die keine Erlaubniß zum Schröpfen haben, dasselbe dennoch, ja sogar ohne Anordnung eines Arztes, vornehmen, und daß diejenigen, welche die Concession zum Schröpfen besitzen, gleichfalls ohne Anordnung eines Arztes eine derartige Blutentziehung verrichten.
Da dies den Bestimmungen der Medicinal⸗Ordnung zuwider ist, so beauftrage ich Sie, den Hebammen Ihrer Gemeinden Nachstehendes bekannt zu machen:
1) Keine Hebamme darf eine Blutentziehung vornehmen, welche die vorgeschriebene Erlaubniß
hierzu nicht von mir erhalten hat.
2) Zu jeder Blutentziehung ist schriftliche Anweisung eines Arztes erforderlich.
3) Die Vornahme der Blutentziehung muß genau nach der schriftlichen Anweisung des Arztes er—
folgen, und
40 das entzogene Blut ist aufzubewahren, um dem Arzte jeder Zeit vorgezeigt werden zu können.
5) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1. 2. und 3. werden nach der Verordnung
gegen die Pfuscherei mit 20 Reichsthalern und gegen 4 mit einer Strafe von 5 Thalern bestraft. Sollten sich in Ihren Gemeinden Heildiener befinden, so haben Sie denselben Vorstehendes, das auch auf diese Anwendung findet, gleichfalls zu eröffnen. Zugleich fordere ich Sie auf, ein genaues Augenmerk auf puͤnktliche Einhaltung dieser Vorschriften zu haben, und jede Ihnen bekannt werdende Zuwiderhandlung mir alsbald anzuzeigen.
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