Ausgabe 
31.10.1846
 
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die Zu a K. G. 13106. Gießen am 31. October 1846. zu en Betreffend: Die Verrichtungen der Heildtener.

Der Großherzoglich Hessische ei des reises Gießen

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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

Ich finde mich, unter Zurücknahme meines Ausschreibens vom 2 v. M. 19. des Amtsblattes, das Schröpfen durch die Hebammen betr. veranlaßt, die Bestimmungen der§§. 77 und 78 der Medieinal⸗ Ordnung vom 14. August 1822, dahin lautend: N 4

5 77.Außer der Wartung der Kranken, gehören zu den Verrichtungen der Heildiener oder Kran 1

kenwärter: das Schröpfen, Klistiren, Blutigelsetzen, Blasenauflegen und Verbinden, Bereitung und Anwendung der Ueberschläge, und überhaupt sonstige dergleichen durch Uebung erlangte Fertigkeiten Sie dürfen jedoch bei Vermeidung, als Pfuscher behandelt und bestraft zu werden, diese Verrichtungen als Heilmittel bei Kranken nur auf Anordnung eines authorisirten Arztes in Anwendung bringen. § 78.Jeder, der als Heildiener oder Krankenwärter recipirt werden will, muß seinem deßfallsigen Nachsuchen ein Zeugniß des betreffenden Physikatsarztes über seine Fähigkeit hierzu und daß er sich die nöthige Fertigkeit in den manuellen Verrichtungen, welche als Heilmittel anzuwenden sind, erworben hat, beifügen, 9 hierdurch allgemein mit dem Anfügen einzuschärfen, daß diese Bestimmungen auch auf die Hebammen 1 bezüglich der Blutentziehungen und derjenigen Verrichtungen, wozu sie nicht vermöge ihres Unterrichts ange⸗ 9 wiesen sind, Anwendung finden.

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