§. 16. Besondere Genauigkeit muß hierbei den Verhältnissen und Dimensionen der gefundenen Gegen⸗ stände selbst gewidmet werden und ist im Interesse der Sache nicht genug zu empfehlen. S e Die gefundenen Gegenstände sind zuvörderst an einen sicheren Ort und, wo möglich, in die Wohnung des die Arbeit leitenden Beamten, zu bringen und daselbst aufzubewahren, welcher als— dann seiner vorgesetzten Behörde, unter Anschluß der gefertigten Zeichnungen und eines die Aus— grabungen betreffenden Auszugs aus dem Tagebuch, Bericht erstattet und von dieser dann die nähere Weisung erhält, wohin er die gefundenen Gegenstände zu schicken hat.
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