Ausgabe 
21.3.1846
 
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r Zu e K. G. 3726. Gießen am 21. März 1846.

Betreff.: Die Bedachung der ländlichen Gebäude insbe⸗ sondere die Reparatur der Strohdächer

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

a n sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises K* Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)

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Hochstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz bat allgemein verfügt:daß für die Zu kunft die in den Verordnungen vom 20. August 1811 und 6. October 1812 enthaltene Bestimmung wornach, wenn Reparaturen von feuergefährlichen Dächern erforderlich erscheinen, diese Dächer nicht mehr reparirt werden dürfen, sondern abaerissen werden sollen und eine Dachbedeckung mit Schiefer, Ziegeln oder Lehmschindeln der bessern Art Statt finden solle nicht auf jede unbedeutende Reparatur, sondern nur auf Haupt⸗ Reparaturen anzuwenden sei und daß diejenigen Reparaturen alsunbedeu tend betrachtet werden sollen, bei welchen weniger als ein Viertheil des Daches mit Stroh reparirt wird. i

Diese höchste Entschließung bringe ich mit dem Bemerken zu Ihrer Kenntniß, daß von jeder Reparatur von Strohdächern forthin bei Ihnen Anzeige gemacht werden muß und Sie ermächtigt sind, alle Stroh⸗ reparaturen unter dem angegebenen Umfange für sich, ohne vorherige Berichtserstattung an mich, zu gestatten. 0 5 Bei Reparaturen, die/ des Daches oder mehr einnehmen sollen, ist wie bisher an mich unter genauer Angabe der Vermögens⸗Verhältnisse der Gebäude⸗Besitzer, zu berichten, sowie Sie auch An zeige zu machen haben, wenn gegen oder ohne Erlaubniß solche bedeutendere Strohreparaturen Statt ge funden haben.

Schließlich bemerke ich Ihnen, daß Sie für strenge Aufsicht bezüglich solcher Reparaturen und Anzeige der Contraventionen verantwortlich sind und Sie ohne Nachsicht disciplinarisch werden bestraft werden, wenn Sie dergleichen bedeutendere Ausbesserungen ohne Anzeige bei mir gestattet haben.

Prinz.