Zu Nr. K. G. Gießen am 21. Februar 1846.
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Betreffend: Die Benennung der Ortspolizeidiener. Der Großherzoglich Hessische
ral des Kreise s Gießen
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises
(mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)
Um eine gleichmäßige Bezeichnung der Ortspolizeidiener herbeizuführen, hat Gr Ministerium des Innern und der Justiz verordnet, daß in Zukunft die Ortspolizeidiener überall mit„Polizeidiener“ zu bezeichnen sind. g
Indem ich Sie von dieser Bestimmung andurch in Kenntniß setze, beauftrage ich Sie zugleich, die Ortspolizeidiener anzuweisen, sich in Zukunft zur Bezeichnung ihrer dienstlichen Eigenschaft stets lediglich des Prädicats„Polizeidiener“ zu bedienen.
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