25. Zu Nr. K. G. 15875. Gießen am 22. Dezember 1846.
Betreffend: Die Erthellung des Consenses zur Zerstückelung einzelner Grundstücke, Wald ungen und Hofraithen.
Der Großherzoglich Hessische
oeh des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Nach§. 16 der Verordnung vom 9. Februar 1811 können Waldungen nur mit Genehmigung
der Gr. Obei⸗Forst⸗Direction getheilt werden.
Ich beauftrage Sie, den Privatwaldbesitzern in Ihren Gemeinden den§. 13 jener Verord⸗ nung mit dem Bemerken einzuschärfen, daß die Gr. Forstmeister und Revierförster Waldbesitzern, welche sich desfalls an sie wenden, über die Zweckmäßigkeit beabsichtigter Theilungen berathende Auskunft
ertheilen werden.
ien z


