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Zu, K. G. 12306. Gießen am 2. October 1846.
Betreffend: Brennholzabgaben aus der Hand an die Forstschützen lm Kreise Gießen aus den Communal Waldungen
Der Großherzoglich Hessische
Keizrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Groß h. Bürgermeister des Kreises.
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Bereits durch kreisräthliches Ausschreiben vom 28. Januar 1839— Nr. 5. des Kreisblatts— ist Ihnen eröffnet worden, wie es als nothwendig erscheint, daß den Communal⸗Forstschützen ihr Brennholz⸗Be⸗ darf aus den Gemeindewaldungen aus der Hand abgegeben wird und Sie sind damals hierzu unter dem Bemerken angewiesen worden, daß, um Mißbrauch vorzubeugen, Sie, im Einverständniß mit den betreffenden Gr. Revierförstern, vorher festzusetzen hätten, bis zu welchem summarischen Steckenbetrage den Forstschützen jährlich Holz aus der Hand verabfolgt werden könne und mit Rücksicht auf die örtlichen Holzpreiße, wobei die Versteigerungspreiße als Richtschnur zu nehmen seien, jährlich zu bestimmen hätten, welcher Preiß für die einzelnen Sortimente von den Schützen zu entrichten sey.
Aus Veranlassung vorgekommener Anstände hat nun höchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz verfügt, daß wenn künftig die Forstschützen, wie es in der Regel geschehen solle, Holz tarifmäßiger Güte aus der Hand erhalten, dieselben dafür den Tarifpreiß zu entrichten hätten, bei Ab— gaben von Holz nach Preißschätzungen wegen geringerer Güte aber jedesmal hierzu die Zustimmung der Ortsvorstände eingeholt werden müsse.
Sie werden sich hiernach bemessen und in den erforderlichen Fällen die Gemeinderäthe wegen ihrer Zustimmung vernehmen.
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