Ausgabe 
19.10.1846
 
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21.

Zu Nr. K. G. 13134. Gießen am 19. October 1846.

Betreffend: Die Auswanderung von Soldaten mit ihren Familien.

Der Großherzoglich Hessische rat h des Kreises Gießen

an

sämmtliche Gr. Bür germeister des Kreises.

Nachstehend theile ich Ihnen einen Abdruck des von Gr. Ministerium des Innern und der Justiz in obigem Betreffe unterm 10. l. M. erlassenen Ausschreibens, wonach Sie die Abreise von Soldaten zum Behufe der Auswanderung nur auf Vorzeigung der von ihren Commandeuren erhal⸗ tenen Abschiede zugeben dürfen, zur genauen Beachtung mit. 8

Prinz.

28.

Zu Nr. D. 16,769. Darmstadt am 10. October 1846

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an

die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und an sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe.

Soldaten, welche mit ihrer Familie auswandern wollen, wird in der Regel, wenn diesem Vorhaben kein besonderes Hinderniß entgegensteht, von dem betreffenden Regiments⸗ oder Corps⸗Commando, nach er⸗ haltener Weisung von Großherzoglichem Kriegs-Ministerium, der Abschied aus dem Militärdienste ertheilt, so⸗ bald sie nachweisen, daß ihren Eltern die Entlassung aus dem Großherzoglichen Unterthanenverbande ertheilt