Ausgabe 
10.7.1846
 
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14.

Zu a K. G. 8397. Gießen am 10. Juli 1846.

Betreffend: Die Verwendung des Ueberschusses I. und II Classe der Gemeinde-Ein⸗ nahmen zur Bestreitung von Gemein- de⸗Ausgaben III. Classe, nunmehr die Behandlung der deßfallsigen bei den Gemeindekassen geführt werden 8 den Vorlagen.

Der Großherzoglich Hessische f‚eerthdes Keieises Gießen

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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

9 die Verwendung größerer Ueberschüsse aus der I. und II. Classe der Gemeinde-Einnahmen zu Ausgaben III. Classe, als zu diesem Zwecke in den Gemeinde-Voranschlagen vorgesehen waren, und durch die bei der Revision der Gemeinderechnungen stattgefundene Reduction dieser für die III. Classe verwend baren Ueberschüsse anf die in den Voranschlägen dafür bestimmten Beträge, ist bei sehr vielen Gemeinden in der III. Classe ein Mangel entstanden, der sich seit einer Reihe von Jahren theilweise zu bedeutenden Sum men angehäuft hat, und als Vorlage aus dem Ueberschuß der I. und II. Classe der Gemeinde-Einnahmen behufs des Ersatzes aus der III. Classe in den Rechnungs- Abschlüssen nachgeführt wird.

Da der Ersatz dieser Vorlagen der I. und II. Classe für die III. Classe, welcher in der III. Classe nur durch Communalsteuer-Ausschläge oder Capital-Aufnahmen stattfinden könnte, Schwierigkeiten unterliegt, auf der andern Seite es aber höchst wünschenswerth erscheint, daß diese in den Gemeinderechnungen nachge führt werdenden Vorlagen auf irgend eine Weise hieraus entfernt werden, außerdem aber auch die Absicht der betreffenden Ortsvorstände, die ganzen Ueberschüsse I. und II. Classe zu den Ausgaben III. Classe in⸗ soweit als nöthig wirklich verwenden zu lassen, angenommen werden kann und durch die Bestimmungen des Ausschreibens Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. Juni 1846, 16 zu A, D. 19982 von 1845, die Bestreitung der Gemeinde-Ausgaben III. Classe aus dem Ueberschuß der I. und II. Classe der Gemeinde-Einnahmen betreffend, wovon ich Ihnen einen Abdruck in meinem Ausschreiben vom Heutigen zu s K. G. 8398 unter gleicher Rubrik mitgetheilt habe, dieser Gegenstand für die Zukunst geregelt ist, und hiernach dergleichen Vorlagen,(Mangel) für die III Ciasse künftig sich nicht mehr ergeben werden und können, wenn diesen Bestimmungen genau nachgelebt wird, so hat die höchste Staatsbehörde beschlossen, daß im Allgemeinen und insoferne nicht ganz besondere Verhältnisse etwa hier und da eine Ausnahme be gründen, die in allen Gemeinden bis zum Jahr 1845 einschließlich sich ergeben haben den oder noch sich ergebenden sämmtlichen derartigen Vorlagen der J. und II. Classe für die III. Classe(Mangel III. Classe) niedergeschlagen und auf die I. und II. Classe