9) Die Forstbeamten und Bürgermeister haben es sich angelegen sein zu lassen, denjenigen Empfängern, welche die Streu wegtragen, oder wegen Mangels eigenen Fuhrwerks von Anderen sich die Transportmittel verschaffen müssen, hierbei die möglichste Erleichterung und Unterstützung angedeihen zu lassen, und die sonst geeigneten Anordnungen zu treffen, damit der aus Mangel gehöriger Transportmittel entstehenden Verzögerung der Heimfuhr möglichst begegnet wird.
10) Die Fälle, wo wegen Ueberschreitung des Voranschlags der Erudtekosten eine Genehmigung des Großh. Kreisraths erfordert würde, oder wegen Nichterreichung der Anschlagspreise nach§. 11 VIII. der Instruc⸗ tion vom 29. März 1837 die Versteigerung der Genehmigung des Großherzoglichen Kreisraths bedarf, können bei sorgfältiger Aufstellung des Voranschlags nur selten sein. Um nun dergleichen Fälle möglichst selten zu machen, zugleich auch die Befolgung der unter 5. dieses Ausschreibens ertheilten Vorschrift zu er— leichtern, weisen wir auf die genaue Befolgung der§§. 1. und 2. der Instruction vom 29. März 1837 in unserem Ausschreiben vom 24. August 1839 ertheilten Vorschrift hin, und wir empfehlen Ihnen überdies, wenn deunoch die Einholung Ihrer Entschließung in einem besonderen Falle erforderlich wird, diese unver— züglich zu ertheilen.
Sie haben hiernach das Geeignete zu versügen und die Bürgermeister von gegenwärtigem Ausschreiben, zu dessen Befolgung die Großherzoglichen Forstbeamten von Großherzoglicher Oberforstdireetion gemessene Weisung erhalten, in Kenntniß zu setzen.
In Verhinderung des Staats ministers: , e e e e Schott.


