Betreffend:
Geschehen
Die Unterhaltung der Faselochsen
in der Gemeinde
den ten 18
Nach ordnungsmäßig geschehener Bekanntmachung wurde heute zur anderweiten Vergebung der Unter— haltung der Faselochsen hiesiger Gemeinde mittelst
für die Zeit vom a a
unter nachstehenden Bedingungen geschritten:
1) der Uebernehmer sorgt für einen angemessenen, nach Vorschrift einzurichtenden, Stall und für einen in der Nähe desselben gelegenen Sprungplatz zum Ge— brauche für den Fall, daß der Fasel mit den brünsti— gen Thieren auf den vor dem Orte angelegten Sprung— platz nicht ausgetrieben werden kann oder soll.— Beide Räume müssen von Gr. Kreisthierarzt als zweckmäßig erkannt werden.
2) Der Uebernehmer ist verbunden, d Fasel auf Verlangen jedes Viehbesitzers zur Begattung der zugeführten brünstigen weiblichen Thiere auf den am Stalle gelegenen Sprungplatz zu bringen.
Soll d Fasel zu den bestimmten Stun— den mit der Gesammtzahl der brünstigen Thiere auf den vor dem Orte gelegenen Sprungplatz ausgetrieben werden, so ist der Uebernehmer zum Ab- und nach dem Rücktrieb zum Anbinden des Thieres verpflichtet.
3) Erfolgt während der Accordszeit eine zeitweise Abschaffung d Fasel und wird der Halter in Folge hiervon der Unterhaltung auf länger, als Tage enthoben, so hat er sich einem verhältnißmäsigen Ab— zug an der geleistet werdenden Vergütung auf Ver— langen des Ortsvorstandes zu unterwerfen.
4) Der Faselhalter hat auf die Unterhaltung d Fasel besondere Sorgfalt zu verwenden. Entstehen Beschwerden wegen schlechter Fütterung und Pflege, oder überhaupt Anstände über die Frage, ob der Fa— selhalter den von ihm übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leiste oder nicht, so erkennt darüber, mit Ausschluß jeder gerichtlichen Verhandlung, der Großh.


