Kreisrath, dessen Entscheidung sich sowohl der Orts— vorstand, als der Faselhalter, unterwirft.
5) Wenn eine Erkrankung d Fasel eintritt, so hat der Halter bei eigner Verantwortlichkeit ohne Verzug dem Gr. Bürgermeister Anzeige zu machen und alle Anordnungen des zugezogenen Kreisthier— arztes pünktlich zu befolgen.
Die Kurkosten trägt die Gemeinde.
6) Die Auswahl unter den als Accordauten aufge— tretenen Personen und Genehmigung Gr. Kreisraths bleibt vorbehalten.
7) Dem Uebernehmer wird außer der vereinbarten baaren Unterhaltungs⸗Vergütung der Bezug nachste⸗ hend verzeichneter Naturalien zugesichert:
*
Nach deutlicher Vorlesung vorstehenden Protokolls wurde die Unterhaltung d Fasel zur Angabe der Unterhaltungs⸗Vergütung ausgesetzt und es forderten hiernach folgende Personen die beigesetzte Vergütung:
1 2)
*
Das Protocoll wurde hierauf geschlossen, nochmals vorgelesen,
von den genannten Personen zum Zeichen der Anerkennung hier unterzeichnet 1
und hierauf verfügt:
dasselbe an Gr. Kreisrath mit dem Antrag auf Ge⸗ nehmigung der Vergebung der Faselunterhaltung an
5 *
einzusenden.
Zur Beglaubigung Der Gr. Bürgermeister
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