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wird und die Mehrheit des Gemeinderaths dafür stimmt. In der Instruction für Aufstellung der Voran⸗ schläge ist außerdem im S. 99. Nr. 5. in Uebereinstimmung mit desfallsigen schon vorher bestandenen Vor⸗ schriften festgesetzt, daß, wenn auf eine Umlage zur Bestreitung von Ausgaben dritter Classe verzichtet wird, diese Ausgaben definitiv aus dem Aerar berichtigt werden sollen, so daß der Antrag, sie nur vorlagsweise, mit dem Vorbehalte demnächstiger Rückerstattung mittelst Umlagen, aus der Gemeinde-Casse zu bestreiten, unzulässig ist. Die erwähnte Instruction erklärt es ferner im S. 100, für unstatthaft, für Ausgaben, zu deren Bestreitung der Voranschlag des Jahres, in welchem sie gemacht worden sind, keinen oder keinen zu⸗ reichenden Credit enthielt, also für bereits gemachte Ausgaben, in einem folgenden Budget unter der Rubrik: „Mangel“ oder„Ueberzahlung von früheren Jahren“ Credit zu eröffnen. Abgesehen davon, daß das be— zeichnete Verfahren den allegirten ausdrücklichen Vorschriften entgegen ist, läßt es sich auch darum nicht billigen, weil es die Folge hat, daß, wenn nun unter der Rubrik:„Mangel“ die in einer früheren Rechnung verrechneten Ausgaben in einen späteren Voranschlag aufgenommen werden, die Interessenten, welche berech⸗ tigt sind, das Budget einzusehen und Bemerkungen dazu zu machen, nicht mehr im Stande sind, die unter einem solchen„Mangel“ enthaltenen Ausgaben zu prüfen und mit Erfolg Anstände darüber zu erheben, weil die speciellen Ausgaben selbst in einer vorderen Rechnung bereits definitiv gutgeheißen worden sind.
Obgleich die über Credit-Eröffnung und Erweiterung bestehenden Vorschriften bereits zureichende Bestim⸗ mungen enthalten, bei deren gehöriger Befolgung in den Rechnungen ein s. g. Mangel in dritter als Vorlagen aus der ersten Classe nicht entstehen kann, so wollen wir doch, um die Befolgung dieser sowie der in der Instruction für Ausstellung der Voranschläge enthaltenen Vorschriften mehr zu sichern, in den nachfolgenden Bemerkungen das Verfahren noch näher bezeichnen, welches rücksichtlich der Bestreitung und Verrechnung von Ausgaben III. Classe, wozu die dafür vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, eingehalten werden muß:
J. Wenn in dem Voranschlag beschlossen worden war, daß alle Ausgaben dritter Classe aus den dafür vorgesehenen Einnahmen dritter Classe ausschließlich bestritten werden sollen, so bedarf es
10 für den Fall, daß die im Budget vorgesebenen Einnahmen III. Classe disponibel werden und somit alle vorgesehenen Ausgaben daraus bestritten werden können, keiner weiteren Vorschriften; der nach Bestreitung der Ausgaben etwa verbleibende Cassenvorrath III. Classe geht als solcher in die folgende Rechnung über.
2) Werden aber die Einnahmen(III. Classe) nicht disponibel, so daß also die vorgesehenen Ausga⸗ ben aus den dafür in Aussicht genommenen Einnahmen nicht bestritten werden können, so müssen zur Be⸗ streitung dieser Ausgaben in Zeiten neue Einnahmsquellen geschaffen werden, sei es nun durch Umlage, oder durch Capital⸗Aufnahme,(nicht bei der Gemeinde(I. Classe selbst), oder dadurch, daß auf den Antrag des Gemeinderaths genehmigt wird, daß das in der bemerkten Weise entstehende Deficit aus dem Ueberschusse der I. Classe gedeckt werden soll. Der Gemeindeeinnehmer hat daher, sobald ihm Decreturen von(in dem Budget vorgesehenen) Ausgaben zukommen, zu deren Bestreitung kein Fonds in III. Classe vorhanden ist, darauf den Bürgermeister ausmerksam zu machen, damit von diesem für Herbeischaffung der Mittel vorerst gesorgt werde. Da übrigens häufig im Laufe des Jahres Ausgaben III. Classe gemacht werden müssen, zu deren Bestreitung zwar Einnahmen vorgesehen, aber noch nicht eingegangen sind, von denen indessen ange⸗ nommen werden kann, daß sie im Laufe des Jahres noch eingehen werden, so kann zwar der Gemeinde— Einnehmer, so weit der Credit reicht, solche Ausgaben aus dem in der Gemeindecasse wirklich vorhandenen, wenn auch von Einnahmen IJ. und II. Classe herrührenden Vorrath bestreiten. Er hat aber, sobald er findet, daß die vorgefehenen Einnahmen(III. Classe) nicht so vollständig, um die Ausgaben decken zu können, eingehen werden, und jedenfalls noch vor dem Schlusse der Bücher von dem Rechnungsjahre die nöthigen Anträge zu stellen, damit die erforderlichen Einnahmsquellen noch geschaffen werden können. Soll⸗ ten sich jedoch die Verhandlungen hierüber verzögern, so hat er die bereits gemachten Ausgaben III. Classe, insoweit sie die dazu bestimmten Einnahmen überschreiten, nicht unter der Rubrik, unter welche sie eigentlich gehören, in die Rechnung aufzunehmen, sondern damit als mit gemachten Vorlagen zu liquidiren und


